Lexikon

Beitragsanpassung

Anpassung von Beiträgen für den Versicherungsschutz. In der PKV ist der Versicherer bei einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlagen für die Beitragskalkulation berechtigt, diese Grundlagen auch für bestehende Verträge anzupassen.

Auch der Selbstbehalt und der Risikozuschlag können bei entsprechender Vereinbarung geändert werden. Das Versicherungsunternehmen vergleicht zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung eine Abweichung von mehr als der gesetzlich oder tariflich festgelegten Abweichung in Prozent (auslösender Faktor), werden alle Beiträge überprüft und, soweit erforderlich, angepasst (Beitragsanpassung nach § 155 VAG). Die Überprüfung der Rechnungsgrundlagen und die Zustimmung für eine Beitragsanpassung müssen durch einen unabhängigen Treuhänder erfolgen. Auslöser für Anpassungen sind Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten; vor einer Anpassung müssen allerdings alle Rechnungsgrundlagen überprüft und gegebenenfalls angepasst werden, das heißt zum Beispiel auch und Verwaltungskosten.

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