PKV für Angestellte: Welche Gehaltsbestandteile sind relevant?
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Wer als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer versicherungsfrei ist und sich deshalb privat krankenversichern kann, ist im Sozialgesetzbuch V (SGB V) geregelt. Dort heißt es in § 6 direkt zu Beginn: „Versicherungsfrei sind Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (…) übersteigt“. So weit, so gut. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird üblicherweise als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet. Im Jahr 2025 liegt sie bei 73.800 Euro bzw. für langjährig privatversicherte Angestellte bei 66.150 Euro. Doch was ist regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt?
Was zählt zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt?
Ihr Jahresarbeitsentgelt ist die Summe aller Ihrer laufenden und einmaligen Einnahmen, die Sie innerhalb eines Jahres aus Ihrer Beschäftigung heraus erhalten. Die gesetzliche Grundlage bildet § 14 SGB IV. Regelmäßig sind Einnahmen dann, wenn sie zu erwarten sind. Relevant sind für Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt demnach grundsätzlich:
- Ihr monatliches Bruttoeinkommen. Dabei wird auch der Arbeitgeberzuschuss zu Ihrer privaten Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung berücksichtigt.
- in der Regel Ihr Urlaubs- und Weihnachtsgeld bzw. 13. Monatsgehalt
- vermögenswirksame Leistungen, zum Beispiel für geeignete Fondssparpläne, eine betriebliche Altersversorgung oder einen Bausparvertrag. Weitere Informationen dazu finden Sie auf dem Serviceportal Die Versicherer.
- Bereitschaftsvergütungen – sofern sie vertraglich vorgesehen sind
- Überstundenpauschalen, nicht jedoch gelegentliche Überstundenvergütungen
- Provisionen – wobei Hürden zu beachten sind, die wir im nächsten Abschnitt erläutern
Schwankt Ihr Arbeitsentgelt, muss Ihr Arbeitgeber für die Entscheidung über die Versicherungsfreiheit Ihr voraussichtliches Jahresarbeitsentgelt schätzen.
Was ist die Besonderheit bei variablen Entgeltbestandteilen?
Häufig zahlen Arbeitgeber neben dem regulären Gehalt variable Entgelte wie Provisionen, Erfolgsbeteiligungen oder Tantiemen. Erhalten Sie diese monatlich oder mehrfach im Jahr, werden sie unzweifelhaft als regelmäßig angesehen. Anders sieht dies aus, wenn variable Entgeltbestandteile nur einmal im Jahr ausgezahlt werden, da der Gesetzgeber nicht eindeutig geklärt hat, was Regelmäßigkeit bedeutet. Jedoch gibt es einige richtungsweisende Gerichtsurteile. Das Bundessozialgericht (BSG) sieht in seiner ständigen Rechtsprechung ein Entgelt als regelmäßig an, wenn es zu erwarten ist. Das kann laut dem BSG auch bei Einmalzahlungen gelten, und zwar dann, wenn sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich ausgeführt werden.
Der GKV-Spitzenverband ist ungeachtet dieser eindeutigen Rechtsprechung der Auffassung, dass variable Entgelte, die einmal im Jahr gezahlt werden, niemals die Voraussetzung der Regelmäßigkeit erfüllen. Dies sieht der PKV-Verband mit Blick auf die BSG-Rechtsprechung anders.
Die Rechtsauffassung des PKV-Verbands wurde im Juni 2024 durch ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Bayreuth gestärkt (Az.: S 6 KR 293/22): Danach sind variable Entgeltbestandteile zu berücksichtigen, wenn mit hinreichender Sicherheit feststellbar ist, ob und in welchem Umfang sie zu erwarten sind. Das gilt laut dem Sozialgericht auch dann, wenn es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt handelt.
Versicherungspflicht oder -freiheit?
Über Ihre Versicherungspflicht oder -freiheit entscheidet die gesetzliche Krankenversicherung. Das gilt auch, wenn Sie bisher privat krankenversichert waren. Umfasst Ihr Gehalt variable Bestandteile, sollten diese möglichst so gestaltet sein, dass sie ins regelmäßige Jahresarbeitsentgelt mit einfließen. Der PKV-Verband hat hierfür ein Informationsblatt mit Hinweisen verfasst, die für Ihren Arbeitgeber hilfreich sein können.
Sollten Sie durch die Anhebung der Versicherungspflichtgrenze zum 1. Januar eines Jahres versicherungspflichtig in der GKV werden, können Sie sich von dieser Versicherungspflicht befreien lassen und müssen dann nicht in die GKV wechseln. Weitere Informationen
Was gilt bei mehreren Tätigkeiten und sonstigen Einkommen?
Befinden Sie sich in zwei oder mehr abhängigen Beschäftigungsverhältnissen, werden Ihre (regelmäßigen) Einkünfte daraus zusammengerechnet. Liegt Ihr so ermitteltes gesamtes Jahresarbeitsentgelt über der Versicherungspflichtgrenze, sind Sie versicherungsfrei. Gehen Sie nebenberuflich einer geringfügigen Beschäftigung (2025: bis zu 556 Euro/Monat) nach, wird Ihr Einkommen daraus jedoch nicht berücksichtigt.
Sonstige Einkommen wie Einkünfte aus Vermietung oder Aktienfonds spielen bei der Beurteilung, ob Sie versicherungsfrei oder versicherungspflichtig sind, keine Rolle.
Sind Sie neben Ihrer Anstellung auch selbstständig tätig, kommt es darauf an, welche Tätigkeit überwiegt. Hierbei werden der Zeitaufwand sowie das Einkommen betrachtet. Sind Sie hauptberuflich selbstständig tätig, sind Sie aufgrund Ihrer Selbstständigkeit versicherungsfrei und können sich privat krankenversichern. Überwiegt Ihre abhängige Beschäftigung die Selbstständigkeit, ist Ihr Jahresarbeitsentgelt aus der abhängigen Beschäftigung entscheidend für die Frage der Versicherungspflicht oder -freiheit. Im Zweifel muss eine Einzelfallbetrachtung durch die gesetzliche Krankenversicherung erfolgen, um zu klären, ob Sie als hauptberuflich selbstständig oder abhängig beschäftigt anzusehen sind.