PKV-versichert und schwanger: Was sollte ich beachten?
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Zunächst einmal: An Ihrer privaten Krankenversicherung ändert sich nichts, wenn Sie ein Kind erwarten. Sie haben sich für die PKV entscheiden können, weil Sie nach dem Sozialgesetzbuch versicherungsfrei sind. Schwangerschaft und Mutterschaft haben auf diesen Status keine Auswirkung. Deshalb wird Ihr Versicherungsvertrag unverändert fortgeführt.
Alle wichtigen Vorsorgeuntersuchungen und Arztbesuche infolge der Schwangerschaft sind ebenso wie die Entbindung selbstverständlich in Ihrem Versicherungsschutz enthalten. Benötigt Ihr Kind noch im Mutterleib eine medizinische Behandlung, übernimmt Ihre private Krankenversicherung auch hierfür im vertraglichen Umfang die Kosten.
Finanzielle Leistungen für privatversicherte Mütter rund um die Geburt
Hinweis zu gesetzlichen Abzügen
Ihr Arbeitgeber kann bei der Berechnung des Zuschusses nicht den Arbeitnehmeranteil zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung als „gesetzliche Abzüge“ berücksichtigen. Zu den gesetzlichen Abzügen zählen Steuern und die Sozialversicherungsbeiträge, soweit diese kraft gesetzlicher Vorschrift zu erbringen sind. Das gilt z. B. für den Arbeitgeberzuschuss zur PKV nach § 257 SGB V. Der Arbeitnehmeranteil beruht jedoch auf dem privaten Krankenversicherungsvertrag. Entsprechend urteilten das Landesarbeitsgericht München sowie das Bundesarbeitsgericht.
Während der Mutterschutzfristen hängen die finanziellen Regelungen für privatversicherte Frauen davon ab, ob sie abhängig beschäftigt, selbstständig tätig oder verbeamtet sind.
Abhängiges Beschäftigungsverhältnis
Als privatversicherte Arbeitnehmerin beziehen Sie während der Schutzfristen vor und nach der Geburt Mutterschaftsgeld. Das Bundesamt für Soziale Sicherung (ehemals: Bundesversicherungsamt) zahlt Ihnen auf Antrag bis zu 210 Euro.
Wenn Sie durchschnittlich mehr als 13 Euro je Kalendertag verdienen, haben Sie zudem Anspruch auf einen Zuschuss Ihres Arbeitgebers in folgender Höhe:
durchschnittliches kalendertägliches Arbeitsentgelt der letzten 3 Kalendermonate
- gesetzliche Abzüge
- 13 Euro
= Arbeitgeberzuschuss je Kalendertag
Sofern Sie eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben, steht Ihnen entsprechend Ihren Vertragsbedingungen für die Dauer der Mutterschutzfristen ein Krankentagegeld zu. Voraussetzung ist, dass Sie den Versicherungsvertrag mindestens acht Monate früher abgeschlossen haben. Sie erhalten allerdings nur Krankentagegeld in der Höhe, dass es Ihren tatsächlichen Verdienstausfall ausgleicht. Zudem wird das Krankentagegeld auch im Mutterschutz erst nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit gezahlt.
Beispiel für die Berechnung des Krankentagegeldes während des Mutterschutzes
Die Mutterschutzfrist beträgt bei Frau X exakt 6 + 8 Wochen (vor & nach der Geburt) plus Entbindungstag = 99 Tage.
Ihr Mutterschaftsgeld beläuft sich deshalb auf 210 Euro / 99 Tage = 2,12 Euro/Tag.
Ihr Arbeitgeber zahlt nur einen Zuschuss für den Lohn, der 13 Euro/Tag überschreitet.
Damit hat sie einen Einkommensausfall von 13 Euro – 2,12 Euro = 10,88 Euro je Tag, der über die Krankentagegeldversicherung abgedeckt ist.
Beamtenstatus
Als Beamtin erhalten Sie kein Mutterschaftsgeld. Allerdings bekommen Sie während des Mutterschutzes weiterhin Ihre normale Besoldung inkl. Zulagen.
Selbstständigkeit
Sind Sie selbstständig tätig, erhalten Sie kein Mutterschaftsgeld. Allerdings zahlt Ihnen Ihre Krankenversicherung das vereinbarte Krankentagegeld, wenn Sie eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben. Hierfür müssen Sie einen Nachweis über die Mutterschutzfristen erbringen. Ihr Arzt bzw. Ihre Ärztin oder Ihre Hebamme kann Ihnen hierüber ein Zeugnis mit dem mutmaßlichen Tag der Entbindung ausstellen. Wenn Sie Ihren Versicherer frühzeitig informieren, können Sie alle etwaigen offenen Fragen in aller Ruhe vor der Geburt Ihres Kindes klären.
Als Frau selbstständig und privat krankenversichert
Weiterführende Informationen zum Krankentagegeld im Mutterschutz sowie allgemein zu Versicherungsschutz und Beiträgen bei Selbstständigkeit bietet unser Artikel
Ihre Krankenversicherung nach der Geburt
Für Arbeitnehmerinnen gilt: Während des Mutterschutzes zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber keinen Zuschuss zur Krankenversicherung. Das gilt auch für die Elternzeit, solange Sie nicht arbeiten.
Wenn Sie als Arbeitnehmerin im Rahmen der Elternzeit bzw. danach arbeiten und ein Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze (2024: 69.300 Euro/Jahr) haben, müssen Sie grundsätzlich in die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wechseln. Sie können sich aber unter bestimmten Voraussetzungen von der so entstandenen Versicherungspflicht befreien lassen. Sofern Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, zahlt Ihr Arbeitgeber einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung.
Haben Sie nach Ablauf der Elternzeit kein, nur ein geringfügiges Einkommen aus Erwerbstätigkeit (unter 538 Euro/Monat) oder ein sonstiges Einkommen von maximal 505 Euro im Monat und ist Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau/Lebenspartnerin gesetzlich versichert, können Sie in die GKV-Familienversicherung wechseln.
Sind Sie verbeamtet, haben Sie in der Elternzeit Anspruch auf Beihilfe für sich und Ihr Kind. Zudem erhalten Sie einen Zuschuss Ihres Dienstherrn zu Ihrem Versicherungsbeitrag, wenn Ihre Bezüge vor der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze (2024: 69.300 Euro/Jahr) nicht überschritten haben.
Die Krankenversicherung Ihres Kindes
Direkt ab der Geburt kann Ihr Kind die Vorteile der Privaten Krankenversicherung genießen, denn bei der Kindernachversicherung gelten keine Wartezeiten. Bei Neugeborenen erfolgt auch keine Gesundheitsprüfung. Ob kerngesund oder mit schwersten Erkrankungen oder Behinderungen – die PKV bietet einen umfassenden Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse.
Wichtig ist lediglich, dass ein Elternteil bei Geburt des Kindes mindestens drei Monate privat krankenversichert ist und Sie den Aufnahmeantrag innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt bei der Krankenversicherung dieses Elternteils stellen.
Ist ein Elternteil beihilfeberechtigt, trifft dies in der Regel auch auf das Kind zu. Die Beihilfe für Kinder beträgt üblicherweise 80 Prozent, d. h. für Ihr Kind mit Anspruch auf Beihilfe müssen Sie nur einen Versicherungsschutz über 20 Prozent abschließen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aufgrund ihres Versicherungsbeitrags nicht den maximal möglichen Arbeitgeberzuschuss erhalten, haben Anspruch auf einen Zuschuss zum Beitrag ihres Kindes.
Ist ein Elternteil gesetzlich krankenversichert, kann Ihr Kind auch gesetzlich versichert werden. Eine beitragsfreie Familienversicherung ist aber nicht möglich, wenn der privatversicherte Elternteil das höhere Einkommen hat und dieses über der Versicherungspflichtgrenze (2024: 69.300 Euro/Jahr) liegt.
Am besten prüfen und entscheiden Sie vor der Geburt Ihres Kindes, wo dieses versichert werden kann und soll. Sie können Ihre PKV bereits vorab über das anstehende Ereignis informieren und um einen Aufnahmeantrag bitten. So verpassen Sie keine Fristen und haben gut für Ihren kleinen Sonnenschein vorgesorgt.