Erhalte ich ein Krankengeld, wenn mein Kind krank ist?
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- Versicherungsschutz
Kranke Kinder brauchen Betreuung. Diese lässt sich gegebenenfalls im Homeoffice bewerkstelligen, aber in der Regel nur bei einer leichten Erkrankung. Ist das Kind schwerer erkrankt, bedeutet das, dass ein Elternteil vorübergehend nicht seiner Arbeit nachgehen kann. Worauf Sie in diesem Fall Anspruch haben, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Allgemeine Regelungen für abhängig Beschäftigte bei Erkrankung des Kindes
Als abhängig Beschäftigte haben Sie ein Recht auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit, wenn Ihr Kind unter 12 Jahre alt ist und erkrankt. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie gesetzlich oder privat krankenversichert sind. Je Kind stehen Ihnen 10 Arbeitstage im Jahr zu. Haben Sie mehr als zwei Kinder, sind es insgesamt höchstens 25 Tage im Jahr. Wenn Sie alleinerziehend sind, haben Sie einen erhöhten Anspruch von jährlich 20 Arbeitstagen pro Kind bzw. 50 Arbeitstagen insgesamt.
Wer bekommt Kinderkrankengeld der GKV?
Nur wenn sowohl Sie als auch Ihr Kind gesetzlich krankenversichert sind, zahlt Ihre Krankenkasse Ihnen bei Betreuung Ihres kranken Kindes auf Antrag ein Krankengeld. Ihr Kind darf dafür nicht älter als 11 Jahre sein. Ist Ihr Kind über sein anderes Elternteil privat krankenversichert, erhalten Sie von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse keinen finanziellen Ausgleich. Für versicherungsfremde Leistungen wie das Kinderkrankengeld erhält die GKV übrigens jährlich einen Bundeszuschuss (2025: 14,5 Mrd. Euro), der von allen Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern finanziert wird.
Das gilt für Privatversicherte bei Erkrankung des Kindes
In der privaten Krankentagegeldversicherung ist grundsätzlich keine Ausgleichszahlung bei Betreuung Ihres kranken Kindes vorgesehen, da dies als versicherungsfremde Leistung gilt. Allerdings bieten einige Versicherungsunternehmen mittlerweile Tarife an, bei denen im Krankheitsfall des Kindes zum Beispiel eine Pauschale gezahlt wird. Die Voraussetzungen und Ausgestaltung der Zahlungen sind jeweils tarifabhängig. Fragen Sie am besten direkt bei Ihrem Versicherer nach, ob er einen entsprechenden Tarif anbietet. Sie können übrigens das Krankentagegeld grundsätzlich auch mit einem anderen Versicherungsunternehmen als die Vollversicherung vereinbaren.
Darüber hinaus verhindert oder verringert Ihr Arbeitgeber gegebenenfalls einen Verdienstausfall. Er kann im Tarif- oder Arbeitsvertrag eine Regelung festschreiben, dass er z. B. für eine bestimmte Zahl an Arbeitstagen im Krankheitsfall des Kindes Ihren Lohn trotz Freistellung fortzahlt. Fehlt eine Regelung, ist Ihr Arbeitgeber ebenfalls verpflichtet zu zahlen. Grundlage hierfür ist das Bürgerliche Gesetzbuch. Eine Angabe über die Fortzahlungsdauer findet sich hier nicht. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes muss der Arbeitgeber aber den Lohn für 5 Tage pro Jahr weiterzahlen, wenn das Kind jünger als 8 Jahre alt ist. Im Zweifelsfall sollten Sie sich an Ihren Arbeitgeber wenden und nachfragen, wie er im Krankheitsfall Ihres Kindes die Entgeltfortzahlung regelt.
- Sind Sie im öffentlichen Dienst beschäftigt, haben Sie einen Anspruch darauf, für die Pflege eines erkrankten Kindes bis zu vier Arbeitstage bei Lohnfortzahlung freigestellt zu werden. Ihr Kind muss dafür jünger als 12 Jahre sein. Erkrankt im selben Jahr ein weiteres Kind, können Sie sich bis zu insgesamt fünf Arbeitstage bezahlt freistellen lassen. Information des dbb beamtenbund und tarifunion
Für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte gilt: Sie können einen Sonderurlaub beantragen, wenn Sie sich um Ihr krankes Kind kümmern müssen und dieses noch nicht 12 Jahre alt ist. Der Sonderurlaub wird 2025 für bis zu 13 Arbeitstage pro Kind gewährt, für alle Kinder zusammen bis zu 30 Arbeitstage. Sind Sie alleinerziehend, erhöht sich der mögliche Sonderurlaub für jedes Kind auf bis zu 26 Arbeitstage im Jahr, insgesamt für alle Kinder zusammen auf höchstens 60 Arbeitstage. Die Regelungen für Landesbeamtinnen und Landesbeamte werden von den Landesbehörden bestimmt.