Erhalte ich ein Krankengeld, wenn mein Kind krank ist?
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Sie haben als abhängig Beschäftigte bei Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren das Recht auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Je Kind stehen Ihnen 10 Arbeitstage im Jahr zu. Haben Sie mehr als zwei Kinder, sind es insgesamt höchstens 25 Tage im Jahr. Wenn Sie alleinerziehend sind, haben Sie einen erhöhten Anspruch von jährlich 20 Arbeitstagen pro Kind bzw. 50 Arbeitstagen insgesamt.
Gesetzlich Versicherte können einen Antrag bei ihrer Krankenkasse stellen und erhalten für die Zeit dieser Freistellung ein Krankengeld. Sind Sie selbst in der GKV versichert, ihr Kind aber privat über den anderen Elternteil versichert, erhalten Sie jedoch kein sogenanntes Kinderkrankengeld: Voraussetzung für die Zahlung des Krankengeldes ist, dass auch die Kinder gesetzlich versichert sind. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des entgangenen Bruttolohnes oder 90 Prozent des Nettolohnes. Für solche und andere „versicherungsfremde Leistungen“ erhält die GKV jährlich einen Bundeszuschuss (2022: 28,5 Mrd. Euro), der von allen Steuerzahlern finanziert wird.
Für die Private Krankenversicherung ist keine Erstattung versicherungsfremder Leistungen vorgesehen. Eine Ausgleichszahlung aus Ihrem privaten Krankentagegeldtarif ist deshalb nicht möglich. Allerdings kann Ihr Arbeitgeber im Tarif- oder Arbeitsvertrag eine Regelung festschreiben, dass er z. B. für eine bestimmte Zahl an Tagen im Krankheitsfall des Kindes Ihren Lohn trotz Freistellung fortzahlt. Fehlt eine solche Regelung, ist Ihr Arbeitgeber ebenfalls verpflichtet zu zahlen. Grundlage hierfür ist das Bürgerliche Gesetzbuch. Eine Angabe über die Fortzahlungsdauer findet sich hier nicht. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes muss der Arbeitgeber aber den Lohn für 5 Tage pro Jahr weiterzahlen, wenn das Kind jünger als 8 Jahre alt ist.
Im Zweifelsfall sollten Sie sich an Ihren Arbeitgeber wenden und nachfragen, wie er im Krankheitsfall Ihres Kindes die Entgeltfortzahlung regelt.
Sonderregelung während der Corona-Pandemie
Seit Beginn der Corona-Pandemie müssen immer wieder auch nichterkrankte Kinder wegen Infektionsschutzmaßnahmen zu Hause betreut werden. Für gesetzlich Versicherte wurde deshalb für solche Situationen ein Anspruch auf Krankengeld geschaffen. Dieser soll bis ins nächste Frühjahr hinein gelten.
Für privatversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbstständige gab es die Möglichkeit einer Entschädigung für Verdienstausfall nach Paragraf 56 Infektionsschutzgesetz. Seit keine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ mehr besteht, greift diese Regelung aber nicht mehr. Der PKV-Verband setzt sich dafür ein, dass diese Ungleichbehandlung geändert wird, so dass Familie und Beruf in diesen Zeiten für alle besser vereinbar sind.