Lexikon

Versicherungspflichtgrenze

Nur bei einem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze dürfen abhängig Beschäftigte statt der gesetzlichen eine private Krankenversicherung haben.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Erst wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt – also das Einkommen aus der Arbeitnehmertätigkeit – die Versicherungspflichtgrenze übersteigt, werden sie versicherungsfrei und können zwischen Gesetzlicher und Privater Krankenversicherung wählen. Im Sozialgesetzbuch wird die Versicherungspflichtgrenze als "Jahresarbeitsentgeltgrenze" bezeichnet.

Die Grenze wird jährlich entsprechend dem durchschnittlichen Lohn- und Gehaltseinkommen angepasst. Im Jahr 2025 beträgt sie 73.800 Euro (2024: 69.300 Euro). Für abhängig Beschäftigte, die am 31.12.2002 aufgrund ihres Einkommens versicherungsfrei und privat versichert waren, gilt 2025 eine Versicherungspflichtgrenze von 66.150 Euro (2024: 62.100 Euro).

Tritt durch die Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze zu Beginn eines Jahres Versicherungspflicht ein, können sich bereits privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer davon befreien lassen. Mehr Informationen zur Befreiung von der Versicherungspflicht finden Sie auf der Themenseite von pkv.de.

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