Lexikon

Versicherungsfreiheit

Wer nach dem Sozialgesetzbuch versicherungsfrei ist, kann sich privat krankenversichern oder freiwillig gesetzlich versichert bleiben.

Wer versicherungsfrei ist, kann sich voll privat krankenversichern. Versicherungsfrei sind nach § 6 Sozialgesetzbuch V (SGB V) insbesondere:

  • Selbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler
  • Beamtinnen, Beamte und andere Personen mit Anspruch auf Beihilfe
  • Abhängig Beschäftigte mit einem Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze (2025: 73.800 Euro bzw. 66.150 Euro für langjährig Versicherte)
    Weitere Informationen 
  • Personen ohne eigenes Einkommen bzw. mit einem Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze (2025: 556 Euro im Monat). Das sind z. B. Hausfrauen, Hausmänner oder Kinder.
  • Studierende, wenn sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Sie sind dann für die Dauer ihres Studiums versicherungsfrei. Die gesetzliche Versicherungspflicht endet in der Regel nach dem 14. Fachsemester, spätestens jedoch mit dem 30. Geburtstag. Danach sind Studierende stets versicherungsfrei.
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