Lexikon

Portabilität

Möglichkeit der Übertragung von Alterungsrückstellungen von einem alten auf einen neuen Tarif oder von einem alten auf einen neuen Krankenversicherer.

Die Versicherten können im Fall eines Tarifwechsels bei ihrem Krankenversicherer die Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung verlangen. Innerhalb eines Versicherers ist damit die Portabilität der kalkulierten Alterungsrückstellung vorgesehen. Seit dem 1. Januar 2009 muss den Versicherten auf deren Verlangen bei einer Kündigung des Vertrags und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrags bei einem anderen Krankenversicherer die kalkulierte Alterungsrückstellung mitgegeben werden, die dem Basistarif entspricht. Hierbei handelt es sich um einen Übertragungswert, der als eigene Leistung in Tarife einkalkuliert wird, und damit nicht um eine Portabilität der Alterungsrückstellung im engeren Sinne.

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