Lexikon

Pauschale Beihilfe

Als Alternative zur individuellen Beihilfe bieten manche Bundesländer die pauschale Beihilfe in der Art eines Arbeitgeberzuschusses an.

Entscheidet sich eine Beamtin oder ein Beamter für die pauschale Beihilfe, zahlt der Dienstherr einen monatlichen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag. Das ist sowohl bei freiwilliger Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch bei einem vollständigen privaten Krankenversicherungsschutz (100-Prozent-Versicherung) möglich.

Die Höhe der pauschalen Beihilfe beträgt bei freiwillig gesetzlich wie auch privat versicherten Beamtinnen und Beamten die Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags. Wie in der GKV ist die pauschale Beihilfe in der PKV üblicherweise begrenzt, und zwar auf den maximalen Arbeitgeberzuschuss für abhängig Beschäftigte. Landesspezifische Regelungen weichen gegebenenfalls ab, zum Beispiel Schleswig-Holstein. Informationen dazu bietet der jeweilige Dienstherr.

Für die Pflegeversicherung gibt es keine pauschale Beihilfe, sondern nur die individuelle Beihilfe. Diese kann durch eine private Pflegepflichtversicherung ergänzt werden. Alternativ können Beamtinnen und Beamte die soziale Pflegeversicherung wählen und den Beitrag vollständig selbst finanzieren.

Beiträge für Versicherungsleistungen, die über eine Grundabsicherung hinausgehen, werden bei der pauschalen Beihilfe nicht berücksichtigt. Dazu gehören z. B. ambulante und stationäre Zusatztarife, Krankengeld-, Krankenhaustagegeld- oder Krankentagegeldversicherungen.

Die Entscheidung für die pauschale Beihilfe ist in der Regel unwiderruflich. Ein späterer Wechsel zur klassischen Kombination aus individueller Beihilfe und privater Krankenversicherung ist nicht möglich. Der Verzicht auf die individuelle Beihilfe gilt nicht nur für die aktive Dienstzeit, sondern auch für die Zeit des Ruhestands. Wenn die pauschale Beihilfe gewählt wurde, ist die Aufnahme über die Öffnungsaktion in die PKV nicht mehr möglich.

In folgenden Bundesländern können Beamtinnen und Beamte die pauschale Beihilfe wählen: Hamburg, Bremen, Brandenburg, Thüringen, Berlin, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Sachsen und Schleswig-Holstein.

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