Lexikon

Nichtzahler

Versicherte, die den Erstbeitrag oder Folgebeiträge nicht zahlen. Seit Einführung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung zum 1. Januar 2009 dürfen Verträge, mit denen diese Pflicht erfüllt wird, nicht mehr wegen Nichtzahlung gekündigt werden.

Seit Einführung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung zum 1. Januar 2009 dürfen Versicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag, mit dem diese Versicherungspflicht erfüllt wird, nicht mehr wegen Nichtzahlung der Beiträge kündigen. Der Versicherer bleibt aber verpflichtet, für Notfall- und Schmerzbehandlungen Versicherungsleistungen zu erbringen. Dies hat dazu geführt, dass viele Versicherungsnehmer in der Krankheitskostenvollversicherung ihre Beiträge nicht mehr gezahlt haben und der Gesetzgeber zum 1. August 2013 den Notlagentarif eingeführt hat: Ist der Versicherungsnehmer in der Krankheitskostenvollversicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, mahnt der Versicherer ihn. Zudem hat der Versicherungsnehmer für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstands einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstands zu entrichten. Ist der Prämienrückstand einschl. der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang der Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer ein zweites Mal und weist auf die drohende Umstellung in den Notlagentarif hin. Ist der Prämienrückstand einschl. der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, wird die versicherte Person in den Notlagentarif umgestellt. Dient eine Versicherung nicht der Erfüllung der Versicherungspflicht, setzt der Versicherer eine Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen, beziffert die genauen Rückstände und weist auf die Folgen der weiteren Säumnis hin. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann der Versicherer den Versicherungsvertrag kündigen, und er ist bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht zur Leistung verpflichtet.

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