Lexikon
Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das Einkommen, das maximal für den gesetzlichen Krankenkassenbeitrag berücksichtigt wird (2025 voraussichtlich: 66.150 Euro/Jahr bzw. 5.512,50 Euro/Monat). Auch in der PKV hat sie für manche Werte Bedeutung.
Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich entsprechend der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst. Im Jahr 2024 liegt sie bei 62.100 Euro/Jahr bzw. 5.175 Euro/Monat. Für die Private Krankenversicherung (PKV) ist sie im Zusammenhang mit dem Arbeitgeberzuschuss und dem Höchstbeitrag im Standardtarif, Basistarif und der Pflegepflichtversicherung wichtig:
Maximaler Arbeitgeberzuschuss
Der maximale Arbeitgeberzuschuss zur PKV entspricht dem maximalen Arbeitgeberbeitrag für gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Für die Berechnung werden die Beitragsbemessungsgrenze, der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung und der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen herangezogen und das Ergebnis durch 2 geteilt (Arbeitnehmer-/Arbeitgeberanteil). Auch für den maximalen Arbeitgeberzuschuss zur privaten Pflegeversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze herangezogen.
Wichtig: Der Arbeitgeberzuschuss beträgt höchstens die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine private Krankenversicherung bzw. Pflegeversicherung tatsächlich aufzuwenden hat.
Das ist der maximale Arbeitgeberzuschuss zum PKV-Beitrag
Höchstbeiträge
Der Höchstbeitrag zum Standardtarif wird aus der Beitragsbmessungsgrenze und dem allgemeinen Beitragssatz der GKV berechnet. Im Basistarif wird noch der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen hinzugerechnet, weshalb der Höchstbeitrag im Basistarif höher ist als im Standardtarif.
Der Höchstbeitrag zur Pflegepflichtversicherung wird auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze und des Beitragssatzes gesetzlich Versicherter mit Kind zur sozialen Pflegeversicherung berechnet.
Das sind die Höchstbeiträge in Standardtarif, Basistarif und Pflegeversicherung