Lexikon

Auslandsaufenthalt (dauerhaft)

Wenn Sie Ihren Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegen, gibt es Einiges zu beachten.

Privatversicherte haben grundsätzlich Versicherungsschutz in ganz Europa. Außerhalb Europas gilt der private Vollschutz mindestens einen Monat, bei vielen Versicherungsunternehmen bis zu drei Monate oder sogar länger. Zudem kann die Geltungsdauer durch besondere Vereinbarung vor Reisebeginn auch über diesen Zeitraum hinaus ausgeweitet werden.

Zudem kann die Geltungsdauer durch besondere Vereinbarung auch über einen Monat bzw. drei Monate hinaus ausgeweitet werden.

Ist nicht nur eine längere Auslandsreise, sondern ein dauerhafter Umzug in ein anderes Land geplant, so gilt zu beachten:

  • Ziehen Privatversicherte auf Dauer in ein Land, das Mitglied der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist, bleibt ihre Versicherung bestehen, sofern sie sie nicht kündigen. Der Versicherer ist  nur zu den Leistungen verpflichtet, die er auch in Deutschland erbringen würde. Behandlungskosten in fremder Währung rechnet der Versicherer zum Kurs des Tages um, an dem er die Belege erhält. Die Kosten für Überweisungen ins Ausland und für Übersetzungen kann der Versicherer von den Leistungen abziehen.
  • In manchen europäischen Ländern besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht im landeseigenen System. Für eine Ausnahme von dieser Versicherungspflicht muss eine bestehender Krankenversicherungsvertrag nachgewiesen werden. Für die Gesetzliche Krankenversicherung erfüllt das „Formular S1“ (früher E 106) diesen Zweck. Seit Frühjahr 2017 gibt es für Privatversicherte das Certificate of entitlement. Dieser Vordruck des PKV-Verbandes ist mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt worden.
  • Bei einem dauerhaften Umzug in ein Land, das nicht Mitglied der EU oder des EWRist, endet die private Krankenversicherung üblicherweise. Der Versicherte kann allerdings seinen Versicherer um eine gesonderte Vereinbarung bitten. Hierfür sollte er sich frühzeitig an den Versicherer wenden, auf jeden Fall vor der Abreise aus Deutschland. Der Versicherer ist nicht verpflichtet, eine solche Vereinbarung einzugehen. Gewährt er weiterhin Versicherungsschutz, kann er einen Beitragszuschlag verlangen. Für die Umrechnung der Fremdwährung, Übersetzungs- und Überweisungskosten gelten die oben beschriebenen Regelungen.
  • Steht vor dem Umzug ins Ausland bereits fest, dass der Versicherte nach Deutschland zurückkehren wird, und wird fürs Ausland eine gesonderte Versicherung abgeschlossen, so kann die private Krankheitsvollversicherung für die Dauer des Auslandsaufenthaltes in eine  Anwartschaftsversicherungumgewandelt werden Ohne Anwartschaftsversicherung muss nach der Rückkehr aus dem Ausland ein neuer Versicherungsvertrag geschlossen werden, mit neuer Gesundheitsprüfung und Neuaufbau von Alterungsrückstellungen. Rückkehrern, die z. B. aufgrund von Vorerkrankungen keine reguläre Aufnahme in die PKV finden, steht auf jeden Fall der Basistarifoffen.
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