Was sollten Sie bei Gemischten Krankenanstalten beachten?
- Krankenhaus
- Versicherungsschutz
Wenn Sie als Privatversicherte einen Krankenhausaufenthalt planen, ist es wichtig, ob es sich um ein Akutkrankenhaus oder eine „Gemischte Krankenanstalt“ handelt. Als „Gemischte Krankenanstalt“ werden solche Kliniken bezeichnet, die zusätzlich zu den üblichen Krankenhausbehandlungen auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonvaleszentinnen und Rekonvaleszenten aufnehmen.
Die Problematik bei Gemischten Krankenanstalten
In der Privaten Krankenversicherung können Sie spezielle Zusatztarife – sogenannte Kurkostentarife – oder Krankenvollversicherungen abschließen, die auch Kur- und Sanatoriumsleistungen einschließen. Die meisten Privatversicherten haben allerdings Tarife, in denen keine Kostenerstattung für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen vorgesehen ist.
Die Unterscheidung zwischen klinischen Behandlungen einerseits sowie Kur- und Sanatoriumsbehandlungen andererseits ist für Sie als Patientinnen und Patienten oft schwierig. Dies kann in Gemischten Krankenanstalten problematisch werden: Es besteht die Gefahr, unwissentlich Leistungen zu erhalten, die nicht über Ihren Versicherungsschutz abgedeckt sind und dann von Ihrem Versicherer nicht erstattet werden. Dabei kann es bei einem Klinikaufenthalt durchaus um größere Summen gehen.
Die PKV-Unternehmen sind im Sinne der Versichertengemeinschaft gehalten, nur versicherte Leistungen zu erstatten, da nur diese in die Beiträge einkalkuliert sind. Würden darüber hinaus Kosten übernommen, müsste zur Gegenfinanzierung schließlich der Beitrag im Tarif erhöht werden.
Die Lösung: Vorherige Zusage des Versicherers einholen
Ausnahme
Wenn Sie als Notfall in einer Gemischten Krankenanstalt behandelt werden, übernimmt Ihre Versicherung die Kosten für die Heilbehandlung auch ohne vorherige Zusage.
Privatversicherte können sich dennoch grundsätzlich auch in Gemischten Krankenanstalten behandeln lassen. Zur Vermeidung nachträglicher Unstimmigkeiten gilt dazu allerdings Folgendes: Bevor Sie eine medizinisch notwendige Heilbehandlung in einer Gemischten Krankenanstalt beginnen, müssen Sie eine schriftliche Zusage Ihrer privaten Krankenversicherung einholen. Nur wenn Ihr Versicherer die Zusage vorab erteilt hat, ist er zu einer Kostenerstattung verpflichtet. Dies ist in den Musterbedingungen für die Krankheitskostenversicherung (MB/KK), § 4 Abs. 5, festgelegt. Mit der Regelung ist Rechtsklarheit für Versicherte und Versicherer gleichermaßen geschaffen.
Wie erfahren Sie, ob eine Klinik eine Gemischte Krankenanstalt ist?
Wenn Ihnen das Krankenhaus nicht bereits bekannt ist, haben Sie verschiedene Möglichkeiten, sich über die rechtliche Einordnung zu informieren:
- Sie können unsere Krankenhaussuche nutzen. Direkt unter dem Namen des Krankenhauses finden Sie diesen Hinweis, wenn es sich um eine Gemischte Krankenanstalt handelt: "Gemischte Krankenanstalt - Kontaktieren Sie vorab Ihre PKV" (Neben weiteren Informationen sind in der Suche auch die von PKV-Verband und Klinik vereinbarten Zimmerzuschläge für Ein- und Zweibettzimmer aufgeführt.)
- Eine Liste aller Gemischten Krankenanstalten finden Sie in dieser PDF-Datei.
- Sie können Ihre PKV kontaktieren, insbesondere wenn Sie weitere Fragen bezüglich Ihrer stationären Behandlung haben.
- Sie können direkt beim Krankenhaus nachfragen.