Abrechnung der allgemeinen Krankenhausleistungen
Wenn Sie sich in stationäre Behandlung begeben, werden danach immer die allgemeinen Krankenhausleistungen in Rechnung gestellt. Dazu zählen
- die ärztlichen Leistungen durch die diensthabenden Ärztinnen und Ärzte,
- die Krankenpflege,
- die Unterkunft und
- die Verpflegung.
Das gilt auch dann, wenn Sie eine wahlärztliche Behandlung (Stichwort Chefarztbehandlung) oder/und die Wahlleistung Unterkunft (Ein-/Zweibettzimmer) vereinbart haben.
Üblicherweise erfolgt die Abrechnung direkt zwischen Krankenhaus und privater Krankenversicherung. Jedoch kann es in seltenen Fällen auch vorkommen, dass Sie die Rechnung erhalten. Deshalb ist es wichtig, dass Sie auch hier informiert sind.
Sollte das Krankenhaus Ihnen die Rechnung stellen, müssen Sie sie nicht umgehend begleichen. Sie können sie erst an Ihre PKV weiterleiten, damit diese Ihnen die Kosten erstatten kann, bevor Sie den geforderten Betrag an das Krankenhaus überweisen. So müssen Sie nur in Vorleistung gehen, falls sich die Kostenerstattung durch eine langwierigere Rechnungsprüfung verzögert.
Verbindliche Entgeltsysteme: DRG, Hybrid-DRG und PEPP
In öffentlichen Krankenhäusern wird bei der Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen unterschieden nach
- somatischen (d. h. rein körperlichen) Behandlungen und
- psychosomatischen oder psychiatrischen Behandlungen, die auch oder ausschließlich auf seelische Leiden abzielen.
Das gilt für die Behandlung von gesetzlich wie auch privat versicherten Patientinnen und Patienten.
Krankenhausrechnung über Fallpauschalen
Somatische Behandlungen werden über diagnoseorientierte Fallpauschalen, die DRG (Diagnosis Related Groups) vergütet. Die Krankenhausleistungen werden dazu nach Art und Schweregrad der diagnostizierten Krankheiten eingestuft. Sie erhalten also keine tageweise Abrechnung tatsächlich erbrachter einzelner Leistungen. Stattdessen schaut das Krankenhaus, welche Fallpauschale zu Ihrer Diagnose und Behandlungsart passt, und stellt dann die entsprechende Pauschale in Rechnung.
Über die Fallpauschalen werden die ärztlichen Leistungen, die Unterkunft und die Verpflegung vergütet – also Kosten, die bei jedem stationären Aufenthalt entstehen. Aber auch nicht-ärztliche Behandlungen wie medizinische Fußpflege oder Krankengymnastik sind über die DRG abgegolten und können Ihnen deshalb nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Ausgegliedert aus den DRG wurden hingegen die Kosten für das Pflegepersonal: Sie werden nun über ein krankenhausindividuelles Pflegebudget finanziert. Dieses Budget unterliegt dem Selbstkostendeckungsprinzip und wird von den Vertragspartnern auf der Ortsebene ausgehandelt. Die Kosten für das Pflegepersonal sollen hierdurch nur noch zweckgebunden für die Pflege verwendet werden können. Für Privatpatientinnen und -patienten gilt auch hier weiterhin der Grundsatz der einheitlichen Entgelte.
Je Krankenhaus kann es zudem Zuschläge oder Abschläge geben, z. B. für die Finanzierung von Ausbildungsprogrammen. Diese werden auf der Rechnung der allgemeinen Krankenhausleistungen ebenso wie die Kosten für das Pflegepersonal entsprechend gekennzeichnet.
Abrechnung von Wahlleistungen
Wahlärztliche Leistungen (Stichwort Chefarztbehandlung) werden Ihnen gesondert in Rechnung gestellt. Auch die Zuschläge für ein Ein- oder Zweibettzimmer (Wahlleistung Unterkunft) werden bei der Vergütung von den allgemeinen Krankenhausleistungen getrennt. Allerdings werden die Zuschläge oft direkt zwischen Krankenhaus und privater Krankenversicherung abgerechnet.
Krankenhausrechnung über hybride Fallpauschalen
Da in Deutschland zu viele Operationen und Eingriffe im Krankenhaus stattfinden, die eigentlich auch ambulant durchgeführt werden könnten, hat der Gesetzgeber die sogenannten Hybrid-DRGs eingeführt. Dadurch können Krankenhäuser seit 1. Januar 2024 bestimmte Leistungen auch ambulant durchführen und abrechnen. Selbst wenn mehrere Leistungserbringer beteiligt sind, kann diese Vergütung nur einmal angesetzt werden. Die gilt für gesetzlich wie privat Versicherte gleichermaßen.
Krankenhausrechnung bei Behandlung seelischer Leiden
Psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen rechnen nach dem Entgeltkatalog für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (PEPP-Entgeltkatalog) ab. Dieses Vergütungssystem ist ebenfalls pauschalierend. Allerdings wird nicht fallbezogen abgerechnet, sondern je Behandlungstag. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) vereinbaren jährlich einen aktuellen PEPP-Entgeltkatalog und einigen sich über die dazugehörigen Abrechnungsbestimmungen.
Den Entgeltkatalog und die Abrechnungsbestimmungen können Sie auf der Webseite des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK GmbH) einsehen.
Abrechnung allgemeiner Krankenhausleistungen in Privatkliniken
Reine Privatkliniken, die nicht zur Behandlung gesetzlich Versicherter zugelassen sind, unterlegen nicht den Abrechnungsregelungen nach DRG und PEPP. Sie können ihre Preise weitgehend frei gestalten. Bevor Sie eine stationäre Behandlung in einer Privatklinik beginnen, sollten Sie Rücksprache mit Ihrer privaten Krankenversicherung halten, ob und in welchem Umfang diese die Kosten erstattet.