Krankenhausrechnung
Bei einer Behandlung im Krankenhaus sind Sie direkter Vertragspartner der Klinik. So kennen Sie es vermutlich bereits von ambulanten Leistungserbringern, wie etwa Ärztinnen und Physiotherapeuten. Anders als dort bedeutet es bei einer Krankenhausbehandlung aber nicht zwangsläufig, dass die Rechnung an Sie gerichtet wird: In der Regel rechnen die Krankenhäuser die allgemeinen Krankenhausleistungen direkt mit den privaten Krankenversicherungen ab. Häufig geschieht dies auch, wenn Sie eine Wahlleistungsvereinbarung für ein Einbettzimmer oder Zweibettzimmer geschlossen haben. Chefarztrechnungen hingegen erhalten immer Sie selbst zur Begleichung, so dass Sie sie zur Kostenerstattung an Ihre private Krankenversicherung übermitteln müssen.
Ambulante Behandlung im Krankenhaus
Seit dem 1. Januar 2024 können Krankenhäuser spezielle stationäre Behandlungen auch ambulant erbringen. Dabei handelt es sich um sogenannte Ein-Tages-Fälle. Diese Leistungen werden mit Hybrid-DRGs in der Regel direkt mit Ihrem Versicherer abgerechnet.
Darüber hinaus können Sie ambulante Behandlungen, die Sie grundsätzlich auch bei einer niedergelassenen Ärztin bzw. bei einem niedergelassenen Arzt durchführen könnten, in einem Krankenhaus in Anspruch nehmen. Dafür erhalten Sie, wie bei einem Besuch in Ihrer Arztpraxis, eine Rechnung auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Das gilt sowohl für die Leistungen in der Notaufnahme als auch im Fall, dass z. B. nach einem stationären Aufenthalt der Chefarzt oder die Chefärztin die Behandlung ambulant fortführt.
Behandlung in einer Privatklinik
Während öffentliche Krankenhäuser die allgemeinen Krankenhausleistungen über Fallpauschalen abrechnen müssen, sind Privatkliniken nicht dazu verpflichtet. Sie können auf die Fallpauschalen zurückgreifen oder aber ihre Preise im Rahmen des bürgerlichen Rechts frei vereinbaren. Bevor Sie sich in eine Privatklinik begeben, sollten Sie deshalb die Abrechnungsmodalitäten erfragen. Außerdem sollten Sie im Zweifelsfall mit Ihrer privaten Krankenversicherung die Frage der Kostenerstattung klären.
Ist die Klinik keine reine Privatklinik, sondern mit einem benachbarten öffentlichen Krankenhaus organisatorisch verbunden, ist sie in der Preisgestaltung nicht frei: Sie muss Fallpauschalen berechnen.