Wann ist ein Zuschlag fürs Zweibettzimmer zu zahlen?
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- Krankenhaus
Wer heutzutage im Krankenhaus behandelt werden muss, kann sich oft über eine Unterbringung in einem Zweibettzimmer freuen. Das ist in vielen Kliniken schon die Regel geworden. Dennoch gibt es weiterhin das Serviceangebot Wahlleistung Unterkunft, das Sie „hinzukaufen“ können und grundsätzlich über Ihre private Krankenversicherung absichern können. Wie aber genau sind die Regelungen, wann Sie extra dafür zahlen müssen, dass Sie in einem Ein- oder Zweibettzimmer liegen? Und wie sieht es zum Beispiel bei einer Isolationsmaßnahme aus?
Wahlleistung nur mit Vereinbarung
Zuallererst gilt: Das Krankenhaus muss mit Ihnen eine schriftliche Vereinbarung treffen. Dabei werden Sie darüber informiert, welche Serviceleistungen Ihnen konkret geboten werden und welchen Preis Sie pro Tag dafür entrichten müssen. Der Vertrag gilt losgelöst von anderen möglichen Verträgen, die Sie mit dem Krankenhaus schließen können (z. B. über eine Chefarztbehandlung).
Wichtig ist auch: Sie können den Vertrag jederzeit kündigen, und zwar mit sofortiger Wirkung. Sie sind mit Ihrer Unterschrift also nicht für die gesamte Dauer Ihres Krankenhausaufenthaltes an die Wahlleistungsvereinbarung gebunden. Wenn Sie nicht absehen können, wie lange Sie stationär behandelt werden müssen, und keine entsprechende private (Zusatz-)Versicherung haben, müssen Sie also nicht vor unabsehbaren Kosten zurückscheuen.
Haben Sie keine Vereinbarung unterschrieben, müssen Sie keinen Zimmerzuschlag zahlen – selbst wenn Sie eine ganze Woche im Einbettzimmer lagen.
Extra-Zahlung nur für Extra-Leistung
Wahlleistung Unterkunft bedeutet immer eine Extra-Leistung durch das Krankenhaus. Diese kann allein darin bestehen, dass Sie ein Einbettzimmer bekommen. Für ein Zweibettzimmer müssen Sie nur bezahlen, wenn die Regelleistung Mehrbettzimmer ist. Dabei wird aber nicht die Situation im gesamten Krankenhaus berücksichtigt, sondern in den einzelnen Fachabteilungen.
So kann in der Onkologie das Zweibettzimmer die Regelleistung sein, in der Geriatrie aber das Mehrbettzimmer. Dennoch kann dann auch in der Onkologie die Wahlleistung Unterkunft angeboten werden. Sie bezahlen dann aber nicht für das Zweibettzimmer, sondern einen Zuschlag für Komfortelemente, wie sie in der Gemeinsamen Empfehlung von PKV-Verband und Deutscher Krankenhausgesellschaft (DKG) [PDF] festgelegt wurden. Dies können z. B. eine größere Sanitärzone, ein Kühlschrank, Wahlverpflegung, Kuchen am Nachmittag oder auch die Tageszeitung sein, sofern sie nur den Wahlleistungspatientinnen und -patienten vorenthalten sind.
Eine Extra-Leistung ist übrigens auch die Reservierung bzw. das Freihalten eines Einbettzimmers, wenn Sie sich zum Beispiel im Kreißsaal oder auf der Intensivstation befinden. Hierfür darf das Krankenhaus Ihnen ebenfalls einen Zimmerzuschlag berechnen, allerdings muss es den Preis um 25 Prozent senken. Voraussetzung für die Berechnung ist auch hier, dass die Wahlleistung mit Ihnen vereinbart wurde.
Besonderheit: Einbettzimmer aus medizinischen Gründen
Manche Patientinnen und Patienten werden aus medizinischen Gründen in einem Ein- oder Zweibettzimmer untergebracht. Grund dafür können zum Beispiel ein Norovirus oder multiresistente Erreger sein. Trifft dieser Fall auf Sie zu, müssen Sie grundsätzlich keinen Zimmerzuschlag zahlen. Dies gilt auch dann, wenn Sie vorab eine Vereinbarung über die Wahlleistung Unterkunft getroffen haben und die Isolationsmaßnahme während Ihres Krankenhausaufenthaltes notwendig wurde.
Zunehmend entstehen in Krankenhäusern aber auch Wahlleistungsisolationszimmer. Diese können besser ausgestattet sein und es kann auch eine abweichende Verpflegung etc. angeboten werden. Für diese Zimmer können die Krankenhäuser einen Zuschlag verlangen, d. h. Ihre Wahlleistungsvereinbarung gilt dann auch dort.