Wahlärztliche Behandlung im Krankenhaus: Abrechnung von Corona-Tests
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Wer ins Krankenhaus muss, wird in der Regel während des voll- oder teilstationären Aufenthaltes routinemäßig auf das Corona-Virus getestet. Die Kosten, die dem Krankenhaus für die Corona-Testungen entstehen, werden über ein sogenanntes Zusatzentgelt (§ 26 KHG) vergütet. Dies gilt auch bei der Behandlung von Privatpatientinnen und Privatpatienten. Das Zusatzentgelt wird von der PKV übernommen.
Werden diese Testungen als wahlärztliche Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet, ist dies unzulässig und nicht erstattungsfähig. Symptomlose Standardtestungen stellen keine wahlärztlichen Leistungen dar, weil sie ihrem Zweck nach auf Gefahrenabwehr ausgerichtet sind und der Patient bzw. die Patientin auf diese Tests auch nicht verzichten kann.
In bestimmten Fällen können allerdings Corona-Tests als Wahlleistung abgerechnet werden. Dazu informiert das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Website: www.bundesgesundheitsministerium.de