Hygienepauschale ist Ende März 2022 ausgelaufen
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Die Aufwendungen für Hygiene und Patientensicherheit in den Arztpraxen waren gerade zu Beginn der Corona-Pandemie erhöht. Aus diesem Grund hatte sich der PKV-Verband mit den Vertretungen der Ärzteschaft darauf verständigt, eine Sondervergütung zu leisten. Diese läuft nun vereinbarungsgemäß zum 31. März 2022 aus.
Für Behandlungen bis einschließlich 31. März 2022 können Ihre Ärztinnen und Ärzte in der ambulanten Versorgung noch für jeden unmittelbaren Arzt-Patientenkontakt eine Hygienepauschale in Höhe von 4,02 Euro (analog Nr. 383 GOÄ zum 2,3-fachen Satz) abrechnen. Gleiches gilt für Ihre Zahnärztin bzw. Ihren Zahnarzt.
Seit dem Frühjahr 2020 hat die Private Krankenversicherung die Arztpraxen unterstützt, um in Zeiten der Pandemie Ihre sichere Versorgung zu gewährleisten. Bis Ende September 2020 lag die Hygienepauschale zunächst bei 14,75 Euro (Nr. 245 GOÄ analog zum 2,3-fachen Satz). Diese hohe Sondervergütung hatte die PKV gezahlt, da die Praxen erstmalig umfangreiche Hygiene- und Schutzsystemen einführen mussten. Auf Arztrechnungen für Behandlungen zwischen dem 1. Oktober 2020 und 31. Dezember 2021 können Sie eine Hygienepauschale in Höhe von 6,41 Euro finden (Nr. 245 GOÄ analog zum 1-fachen Satz). Nachdem die Grundausstattung der Praxen gegeben war, fing die Hygienepauschale nur noch erhöhte Preise für Schutzmasken und Handschuhe auf, weshalb sich PKV-Verband und Bundesärztekammer auf eine weitere Senkung der Pauschale geeinigt hatten.
Hinweis: Wird in der Rechnung eine der oben genannten GOÄ-Ziffern (Nr. 383 GOÄ analog oder Nr. 245 GÖA analog) aufgeführt, kann der Arzt bzw. die Ärztin nicht zugleich mit Hinweis auf einen erhöhten Hygieneaufwand für die erbrachten Leistungen den 2,3-fachen Gebührensatz überschreiten.
Keine Hygienepauschale bei wahlärztlichen Leistungen im Krankenhaus
Bei stationärer Behandlung war eine Berechnung der Hygienepauschale für ärztliche Leistungen auch bislang nicht möglich. Hintergrund ist, dass im Krankenhausentgeltgesetz (KHG) bereits Ausgleichszahlungen aufgrund von Sonderbelastungen durch das neuartige Coronavirus festgelegt wurden. Diese Regelung gilt für alle Krankenhäuser, die für die Behandlung von gesetzlich Versicherten zugelassen sind.