Wechsel von der PKV in die GKV
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Manche Privatversicherte, die sich dem Ruhestand nähern und mit geringerem Einkommen rechnen, erwägen einen Wechsel in die Gesetzliche Krankenversicherung. Dahinter steckt die oft unbegründete Sorge vor finanzieller Überforderung im Alter. Zudem birgt ein solcher Wechsel Risiken.
Wann ist ein Wechsel von der PKV zur GKV möglich?
Grundsätzlich ist ein Wechsel von einer Privaten Krankenversicherung (PKV) zu einer Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nur dann möglich, wenn eine Versicherungspflicht in der GKV eintritt. Ein Wechsel ist dann in der Regel sogar obligatorisch. Allerdings gibt es in bestimmten Fällen auch die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Die Regelungen zur Versicherungspflicht finden Sie im Sozialgesetzbuch V.
Wenn Sie zum Beispiel angestellt sind, müssen Sie zurück in die GKV, wenn ihr Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze sinkt (2025 voraussichtlich 73.800 Euro im Jahr). Ebenso werden privatversicherte Selbstständige oder Beamte versicherungspflichtig, wenn sie in ein Angestelltenverhältnis mit Verdienst unter dieser Einkommensgrenze wechseln.
Auch bei der Aufnahme eines Studiums tritt Versicherungspflicht ein.
Wechsel ab Alter 55 ist in der Regel ausgeschlossen
Ab dem 55. Geburtstag ist ein Wechsel von der PKV zurück in die GKV quasi ausgeschlossen. Ab diesem Tag kommen Sie in der Regel auch dann nicht in die GKV, wenn Versicherungspflicht eintritt. Diese gesetzliche Regelung soll zum Schutz der Solidargemeinschaft verhindern, dass Versicherte ihre gesunden Jahre außerhalb der GKV-Beitragspflicht verbringen und erst im Alter Mitglied in der GKV werden und deren Budget belasten. Denn ältere Menschen sind naturgemäß öfter auf ärztliche Unterstützung angewiesen als Jüngere.
Vorsicht vor unseriösen Wechseltipps
Höchst problematisch sind Wechseltipps, auf dem Umweg über eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Ausland wieder in die GKV zu kommen. Damit werben derzeit einige unseriöse Anbieter, die für Honorar auch gleich ein Schein-Arbeitsverhältnis zum Beispiel in Osteuropa vermitteln. Dabei begeben Sie sich in ein geradezu existenzielles Risiko. Denn die GKV ist über diese Tricks informiert und überprüft, ob der Job im Ausland nur vorgeschoben wurde, um den Zugang zur GKV zu erschleichen. Infolgedessen kann es dazu kommen, dass Sie nicht in die GKV aufgenommen werden und wieder in der PKV landen. Dann bleibt oft nur eine Aufnahme in den Basistarif, der ggf. finanziell ungünstiger ist als der ursprüngliche Tarif, in dem bereits jahrelang Altersrückstellungen aufgebaut wurden.
Nachteile eines Wechsels in die GKV
Doch auch wenn Sie erwägen vor der Altersgrenze von 55 Jahren zum Beispiel durch ein Angestelltenverhältnis versicherungspflichtig zu werden, um in die GKV zu wechseln, sollten Sie sich diesen Schritt gut überlegen. Denn für die Zeit in der Rente ist eine erhoffte Beitragsersparnis in der GKV für viele Versicherte nur dann erreichbar, wenn sie in die „Krankenversicherung der Rentner“ (KVdR). aufgenommen werden. Nur dort wird der GKV-Beitragssatz lediglich auf das Renteneinkommen erhoben (sowie ggf. auf ihre betriebliche Altersvorsorge) und nicht noch zusätzlich auf andere Einkommen. Doch für die KVdR gelten hohe Hürden. Werden diese nicht erfüllt, könnte insbesondere für Versicherte, die überdurchschnittlich gut verdienen oder verdient haben und eine entsprechende Altersvorsorge betreiben, eine Versicherung in der GKV auch im Alter sehr viel teurer werden als in der PKV.
Zugang zur Krankenversicherung der Rentner
Viele Wechsler erfüllen nicht die gesetzlichen Fristen, um später in die „Krankenversicherung der Rentner“ (KVdR) zu kommen. Entscheidend ist hier die sogenannte 9/10-Regelung. Zugang zur KVdR erhält nur, wer in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens mindestens 90 Prozent der Zeit in der GKV versichert war.
Für einen typischen Beispielfall (Berufsbeginn mit 21 und Rente mit 67) bedeutet das konkret, dass von den letzten 23 Erwerbsjahren mindestens 20 Jahre und 8 Monate eine Versicherung in der GKV vorgelegen haben muss. Im Beispielfall könnte somit schon ab dem Alter 46 nur noch der Status eines freiwilligen Mitglieds in der GKV erreicht werden.
Beitragsrisiko für freiwillig Versicherte
Das hat schwerwiegende Folgen für die Beitragshöhe. Denn nur bei Mitgliedern der KVdR wird der GKV-Beitragssatz lediglich auf ihr Renteneinkommen und unter Umständen auf ihre betriebliche Altersvorsorge erhoben. Für freiwillig gesetzlich Versicherte gilt im Rentenalter die GKV-Beitragspflicht auf alle Einkünfte. Also nicht nur auf die Rente, sondern auch auf Mieteinnahmen, Lebensversicherungen und Kapitalerträge, auf den Gewinn bei privatem Immobilienverkauf und ggf. sogar auf das Einkommen des Ehepartners.
Alle diese Einkünfte werden addiert und bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2025: 5.512,50 Euro pro Monat) mit durchschnittlich 17,1 Prozent Beitragssatz belegt. Das entspricht einem GKV-Beitrag von aktuell (2025) 943 Euro pro Monat, plus bis zu 232 Euro Pflegeversicherung (Beitragssatz ohne Kinder: 4,2 Prozent), zusammen also 1.175 Euro im Monat. Derart hohe Beiträge zahlen in der PKV nur rund zwei Prozent der Privatversicherten.
Gerade als Selbstständige bzw. Selbstständiger sorgen Sie oft mit Kapitalanlagen und Immobilien fürs Alter vor, deren Erlöse in der GKV beitragspflichtig würden. In der PKV hingegen wären Sie auch im Alter meist günstiger versichert, weil dort die Einkünfte für die Berechnung der Beiträge keine Rolle spielen.
Als Unternehmer und Freiberufler wie Ärzte oder Gastwirte müssen Sie beim Verkauf Ihres Unternehmens, Ihrer Praxis oder Gaststätte ebenfalls GKV-Beiträge auf Veräußerungsgewinne zahlen. Wenn z.B. ein niedergelassener Arzt zum Ruhestand die eigene Praxis verkaufen und den Erlös als Altersvorsorge nutzen will, würde er rund 21 Prozent dieses Gewinns einbüßen. Denn der Veräußerungsgewinn wird - verteilt über 10 Jahre - in monatliche Einkünfte umgerechnet, auf die dann der Beitragssatz für Kranken- und Pflegeversicherung an die GKV zu zahlen ist (zusammen rund 21 Prozent). Klagen gegen diese hohen Beiträge haben regelmäßig keinen Erfolg (siehe z.B. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Az.: L 11 KR 739/16 oder Sozialgericht Aachen, Az.: S 13 KR 378/12). All diese Abzüge bleiben Privatversicherten erspart, weil der PKV-Beitrag keinen Bezug zur Höhe der Einkünfte hat.
GKV-Beitrag bei der Altersversorgung
Selbst wenn Sie in die Krankenversicherung der Rentner kommen, müssen Sie im Ruhestand nicht nur einen Beitrag auf ihre Rente zahlen, sondern zusätzlich wird auch auf Ihre betriebliche Altersversorgung oder Direktversicherung der volle Beitragssatz fällig. Für Kranken- und Pflegeversicherung zusammen sind das rund 21 Prozent.
Ein Beispiel
Wer nach 40 Berufsjahren 200.000 Euro betriebliche Altersvorsorge erhält (das entspricht z.B. dem Anspruch angestellter Journalisten im Versorgungswerk der Presse), muss auf diese Summe insgesamt also rund 40.000 Euro Beitrag zahlen. Aus dem Gesamtbetrag wird eine fiktive monatliche Rente berechnet und auf 10 Jahre – also 120 Monate - verteilt. Eine betriebliche Altersvorsorge von 200.000 Euro ergibt verteilt auf 120 Monate ein fiktives monatliches Einkommen von 1.666 Euro. Darauf zahlen freiwillig Versicherte in der GKV 2025 im Schnitt einen GKV-Gesamtbeitragssatz von 17,1 Prozent plus bis zu 4,2 Prozent für die Pflege (ohne Kinder). Das sind dann 285 Euro für die GKV und bis zu 70 Euro für die Pflege. Nur für Pflichtversicherte gilt ein Freibetrag, der beitragsfrei bleibt (2025 voraussichtlich 187,25 Euro). Dann verringern sich die beitragspflichtigen Einkünfte von 1.666 auf rund 1.479 Euro, damit werden unter dem Strich 253 Euro für die GKV sowie bis zu 70 Euro für die Pflege als zusätzlicher Beitrag fällig. Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gibt es generell keinen Freibetrag.
Freibetrag auf Betriebsrenten: Freiwillig GKV-Versicherte ausgeschlossen
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 5. November 2024 entschieden, dass freiwillig gesetzlich versicherte Rentner keinen Anspruch auf den monatlichen Freibetrag (von 2025 voraussichtlich 187,25 Euro) für Betriebsrenten haben. Während pflichtversicherte Rentner nur auf den Betrag oberhalb dieses Freibetrags Beiträge zur Krankenversicherung zahlen, gilt diese Entlastung für freiwillig Versicherte nicht.
Für freiwillig versicherte Betriebsrentner bedeutet dies, dass sie weiterhin auf ihre gesamten Betriebsrenten den vollen Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen müssen, ohne von dem Freibetrag zu profitieren. Dies kann zu einer höheren finanziellen Belastung im Vergleich zu pflichtversicherten Rentnern führen.
Achtung: Keine KVdR bei Rente eines Versorgungswerks
Viele Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater und andere Freiberufler sind nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern in eigenen Versorgungswerken versichert. Wer seine Altersbezüge nicht aus der gesetzlichen Rente erhält, sondern aus einem Versorgungswerk, kann in der GKV allerdings nicht Mitglied der KVdR werden. Selbst wer seit vielen Jahren in der GKV-pflichtversichert ist und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdient, wird dann im Alter plötzlich in den Status eines freiwillig Versicherten umgestuft – mit den gravierenden Folgen einer höheren Beitragsbemessung (s.o.). Nur wer zusätzlich auch Anspruch auf eine gesetzliche Rente hat (aus früheren Beitragszahlungen oder aus Kindererziehungszeiten), erhält dann auch Zugang zur KVdR.
PKV: Beiträge im Alter oft geringer als gedacht
Sollten Sie einen Wechsel in die GKV erwägen, ist es ratsam genau zu prüfen, ob dieser Schritt für Sie tatsächlich die beste Wahl ist. Oft sind die PKV-Beiträge im Alter geringer, als viele glauben. Zudem gibt es innerhalb des PKV-Systems verschiedene Möglichkeiten, den Beitragssatz zu reduzieren.
Eine Auswertung des PKV-Verbandes zeigt, wie gut die verschiedenen Vorsorgemechanismen in der PKV wirken, die dafür sorgen, dass die Beiträge im Alter nicht zu hoch werden.