Teletherapie bei Privatpatienten
- Arzt
- Digitalisierung
- Therapeut / nichtärztliche Therapie
- Versicherungsschutz
Sicherlich haben Sie schon früher Rechnungen erhalten, auf denen die Ziffer 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet wurde: „Beratung – auch mittels Fernsprecher“. Die fernmündliche Beratung von Privatpatientinnen und -patienten ist schon lange zulässig und in der Gebührenordnung vorgesehen. Ärztinnen und Ärzte erhalten hierfür in der Regel 10,72 Euro. Eine „eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher“, die mindestens 10 Minuten dauert, wird unter Anwendung des heute üblichen Regelhöchstsatzes mit 20,11 Euro vergütet.
Eine Videosprechstunde geht über eine telefonische Beratung hinaus, sie eröffnet im Vergleich zusätzliche Therapiemöglichkeiten. Entsprechend kann Ihre behandelnde Ärztin oder Ihr behandelnder Arzt grundsätzlich auch andere Leistungen anbieten und gemäß GOÄ berechnen. Das gilt auch für neuere Leistungen, die noch nicht in die GOÄ aufgenommen wurden. Hierfür sind Analogabrechnungen möglich. Die meisten PKV-Unternehmen sehen in ihren Tarifen keinerlei Einschränkungen bei der Kostenerstattung von Videosprechstunden vor. Es empfiehlt sich dennoch, dass Sie sich vor der Inanspruchnahme eines solchen Angebots bei Ihrem Versicherer erkundigen.
Physiotherapie & Co. als Videobehandlung
Auch Heilmittel können telemedizinisch erbracht werden. Voraussetzung ist, dass Ihre Behandlung medizinisch notwendig ist und Sie eine ärztliche Verordnung haben. Zudem muss die Leistung einer telemedizinischen Anwendung zugänglich sein. Nicht jede Behandlung ist per Videoschaltung sinnvoll durchzuführen.
Der Grundsatz lautet: Die Videobehandlung muss mit der „Face-to-face“-Behandlung weitgehend vergleichbar sein. Ihre Therapeutin oder Ihr Therapeut muss also in Echtzeit permanent mit Ihnen per Videostream verbunden sein, um Ihnen Übungen vorzumachen, Sie anzuleiten und zu korrigieren etc. Nicht erfüllt sind die Anforderungen an eine Videotherapie hingegen , wenn Sie bspw. Ihre Übungen mit der Videokamera aufzeichnen und die Therapeutin / der Therapeut sie nachträglich überprüft und bewertet.
Für eine Videobehandlung geeignet sein dürften insbesondere bestimmte Formen der Physiotherapie wie die klassische krankengymnastische Behandlung, aber auch Ergotherapie und Logopädie (mit Ausnahme der Schlucktherapie). Andere Heilmittel wie etwa die manuelle Therapie oder Osteopathie, bei der bestimmte Handgriff- und Mobilisationstechniken eingesetzt werden, erscheinen für eine Fernbehandlung per Video ungeeignet.
Heilmittel gehören grundsätzlich zum Leistungskatalog der PKV. In welchem Umfang die Kosten erstattet werden – auch bei Videobehandlung –, können Sie Ihren Tarifinformationen entnehmen oder auch bei Ihrem Versicherer direkt erfragen. Viele Versicherer nehmen in ihren Tarifen Bezug auf die beihilfefähigen Höchstsätze. Für die Heilmittelerbringer empfiehlt sich deshalb eine an diesen Höchstsätzen ausgerichtete Abrechnung.
Psychotherapeutische Videobehandlung
Sind Sie bereits in psychotherapeutischer Behandlung, sollten Sie Ihre Therapeutin oder Ihren Therapeuten darauf ansprechen, ob sie bzw. er eine Video- oder Telefonsprechstunde anbietet – und ob diese in Ihrem Fall zulässig und sinnvoll ist. Wenn Sie erstmals eine Psychotherapie benötigen, ist der Zugang deutlich schwieriger. In der Muster-Berufsordnung der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten heißt es in § 5 hierzu, dass „Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung die Anwesenheit der Patientin oder des Patienten erfordern“. Demnach sind Ausnahmen lediglich im Rahmen von Forschungsprojekten möglich.
Für ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten galt eine ähnliche Regelung. Der Deutsche Ärztetag hat im Mai 2018 die ausschließliche Fernbehandlung aber unter Bedingungen für zulässig erklärt. Weitere Informationen zum Themenkomplex Psychotherapie/PKV/Online-Therapie haben wir hier zusammengefasst.
Ein letzter Hinweis:
Neben den bisher genannten Voraussetzungen für eine Videotherapie müssen selbstverständlich die Vorgaben an den Datenschutz und die Datensicherheit sowie die vertrags- und haftungsrechtlichen Maßgaben einschließlich der zu beachtenden Qualitätsanforderungen an eine gewissenhafte Leistungserbringung erfüllt sein.