Heilpraktiker
Die meisten PKV-Tarife sehen eine Kostenerstattung von Heilpraktikerbehandlungen vor. Nur wenige Tarife mit GKV-ähnlichem Leistungsumfang bieten keinen Versicherungsschutz für Heilpraktikerleistungen. Das gilt auch für die Sozialtarife der PKV: den Basistarif und den Standardtarif.
Welche Heilpraktikerleistungen sind im PKV-Schutz enthalten?
Der genaue Versicherungsschutz ist stets individuell für den jeweiligen Tarif geregelt, wobei die Unterschiede nur gering sind. Die privaten Krankenversicherungen verweisen in der Regel auf das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) (PDF). Untersuchungen und Behandlungen, die hier aufgeführt sind, werden erstattet. Einige Tarife nehmen zudem Bezug auf das Hufeland-Verzeichnis, eine Übersicht und Leistungsbeschreibung zur Abrechnung der Naturheilkunde, komplementären und integrativen Medizin. Herausgeber ist die Hufelandgesellschaft e.V., der Ärztliche Dachverband für Integrative Medizin. Selbstverständlich kann Ihr Versicherer auch eine eigene Positivliste führen, welche Leistungen eines Heilpraktikers oder einer Heilpraktikerin er erstattet.
Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker dürfen nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel, Verbandmittel, Heilmittel wie Physiotherapie oder Ergotherapie sowie Hilfsmittel wie Bandagen verordnen. Auch solche Verordnungen kann Ihr Versicherungsschutz umfassen.
Besonderheit: Psychotherapie durch Heilpraktiker
Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker erhalten keine Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut, dürfen jedoch psychotherapeutische Behandlungen anbieten. Allerdings ist diese Leistung nicht in allen Tarifen enthalten, sondern wird von einigen privaten Krankenversicherern explizit ausgeschlossen.
Kostenerstattung von Heilpraktikerleistungen durch die PKV
Grundsätzlich vereinbart Ihr Heilpraktiker oder Ihre Heilpraktikerin das Honorar mit Ihnen frei auf Grundlage des Behandlungsvertrags – auch wenn dieser möglicherweise nur stillschweigend geschlossen wurde. Als Pendant zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gibt es zwar das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) (PDF), auf dessen Grundlage vielfach die Rechnungen erstellt werden. Es handelt sich beim GebüH aber nicht um eine amtliche Gebührenordnung. Während eine ärztliche Behandlung zwingend nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet werden muss, ist der Preis für eine Heilpraktikerbehandlung also nicht festgelegt. Deshalb empfiehlt es sich, dass Sie vor Behandlungsbeginn fragen, wie Ihre Heilpraktikerin bzw. Ihr Heilpraktiker abrechnen wird.
Die meisten PKV-Unternehmen erstatten die Behandlungskosten entsprechend dem GebüH. Je nach Tarif übernehmen sie den im Gebührenverzeichnis genannten Mindestsatz oder auch den Höchstsatz. Für eine Beratung können nach GebüH beispielsweise 8,20 Euro bis 20,50 Euro berechnet werden.
In den Tarifen ist die Kostenerstattung zudem häufig auf einen bestimmten Prozentsatz (75 bis 100 Prozent) festgelegt und auf einen maximalen jährlichen Betrag (z. B. 500 Euro oder 1.000 Euro) begrenzt.