Telemedizin

Wie berechnet Ihre Ärztin oder Ihr Arzt die Gebühren für eine Video-Sprechstunde?

Ob persönlich, telefonisch oder per Video: Als Privatpatientin oder Privatpatient haben Sie die Wahl, telemedizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen.
März 2023
grafische Darstellung einer Ärztin, die aus einem Bildschirm heraus spricht

In der Corona-Pandemie haben Video-Sprechstunden einen regelrechten Schub erlebt. Sie bieten eine gute Alternative zum persönlichen Besuch in der Arztpraxis und sparen auch noch Zeit. Gerade in ländlichen Regionen, wo die Wege zur nächsten Arztpraxis weiter sind, kommt dieser Vorteil der virtuellen Arztgespräche zum Tragen. Aber nicht nur das. Patientinnen und Patienten mit ansteckenden Krankheiten müssen bei Online-Sprechstunden nicht das Haus verlassen und stellen somit kein Infektionsrisiko für andere dar. In der Privaten Krankenversicherung haben sich telemedizinische Leistungen auf Dauer etabliert und werden in der Regel erstattet – auch nach der Pandemie.

Jedoch sollte nicht jeder Arztbesuch durch eine Video-Sprechstunde ersetzt werden. Gut geeignet sind vor allem Folge- und Beobachtungstermine. Ein persönlicher Erstkontakt, bei dem Ihre Ärztin oder Ihr Arzt Sie persönlich untersucht, ist nach wie vor in vielen Fällen unersetzlich. 

Wie kann ich eine Video-Sprechstunde in Anspruch nehmen?

Fragen Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt, ob Video-Sprechstunden angeboten werden und für Ihren konkreten Fall auch geeignet sind. Ihre Arztpraxis trägt die Verantwortung dafür, dass die technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen für diese Dienstleistung gegeben sind. In der Regel nutzt Ihre Arztpraxis das technische Knowhow sowie die Infrastruktur eines spezialisierten Anbieters.

Für Ihren PKV-Schutz ist es unerheblich, ob die ärztliche Beratungsleistung persönlich, telefonisch oder per Video-Sprechstunde erbracht wurde. Sie entscheiden gemeinsam mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt, welche Lösung für Sie die beste ist.

Wie gewohnt erhalten Sie als Privatpatientin oder Privatpatient eine Rechnung auf Basis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), die im tariflich versicherten Umfang erstattet wird.

Wie funktioniert die Video-Sprechstunde?

Welche Ärztinnen und Ärzte Videosprechstunden anbieten dürfen, wie Sie davon profitieren und wie der digitale Arztbesuch abläuft, hat die unabhängige Stiftung Gesundheitswissen auf einer Themenseite zusammengefasst. 

Wie kann meine Ärztin oder mein Arzt Video-Sprechstunden (telemedizinische Leistungen) abrechnen?

Entscheidend ist:

Aus der Rechnung muss hervorgehen, dass die Leistung telemedizinisch erbracht wurde.

In der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gibt es keine speziellen, auf Video-Sprechstunden zugeschnittenen Gebührenziffern - ebensowenig wie beispielsweise für die ärztliche Beratung per E-Mail, die elektronische Übermittlung eines Medikationsplanes oder die Verordnung einer digitalen Gesundheitsanwendung. Deshalb haben sich die Bundesärztekammer (BÄK), der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) und die Beihilfe auf folgende Abrechnungsempfehlungen zu telemedizinischen Leistungen verständigt:

Leistungsbeschreibung GOÄ-Ziffer
(1) Beratung durch den Arzt mittels E-Mail 
(Chat und SMS ausgeschlossen)
analog Nr. 1 GOÄ
(2) Beratung durch den Arzt mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde)
Hinweis: Die Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) stellt eine besondere Ausführung der Beratung mittels Fernsprecher dar und berechtigt daher zur originären Berechnung der Ziffer. 
originär Nr. 1 GOÄ bzw. Nr. 3 GOÄ
(3) Visuelle symptomatische klinische Untersuchung mittels Videoübertragung
(z. B. Videosprechstunde) 
analog Nr. 5 GOÄ 
(4) Ausstellung von Rezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen mittels Videotelefonie, E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen), durch Medizinische Fachangestellte  analog Nr. 2 GOÄ 
(5) Erstellung oder Aktualisierung und ggf. elektronische Übersendung eines Medikationsplans  analog Nr. 70 GOÄ
(6) Verordnung und ggf. Einweisung in Funktionen bzw. Handhabung sowie Kontrolle der Messungen zu digitalen Gesundheitsanwendungen  analog Nr. 76 GOÄ
(7) Vorstellung eines Patienten und/oder Beratung über einen Patienten in einer interdisziplinären und/oder multiprofessionellen Videokonferenz, zur Diagnosefindung und/oder Festlegung eines fachübergreifenden Behandlungskonzepts  originär Nr. 60 GOÄ 
(8) Gemeinsame ärztliche telekonsiliarische Fallbeurteilung im Rahmen diagnostischer Verfahren (z. B. bildgebender Verfahren wie CT-, MRT-, Röntgenaufnahmen, Videoendoskopie etc. und/oder z. B. histologischer Befundungen wie Schnittdiagnostik, Ausstrich) („Telekonsil“) analog Nr. 60 GOÄ 
(9) Telemetrische Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers, eines Kardioverters bzw. Defibrillators und/oder eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT), wenn die Daten über eine größere räumliche Entfernung übertragen werden (z. B. aus der häuslichen Umgebung des Patienten heraus).  analog Nr. 661 GOÄ 
Hinweis: Bei der Rechnungsstellung ist im Sinne der Transparenz und Nachvollziehbarkeit die telemedizinische Erbringung der Leistungen im Klartext und ggf. mit der jeweiligen Mindestdauer im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ anzugeben.

Übrigens: Videosprechstunden werden seit jeher in der Privaten Krankenversicherung in vollem Umfang erstattet. In der Gesetzlichen Krankenversicherung ist es anders. Hier gilt eine Obergrenze von 30 Prozent. Dadurch bieten einige Telemedizin-Unternehmen ihre Leistungen nur noch selbstzahlenden und privatversicherten Patientinnen und Patienten an. Erfahren Sie mehr.