Muss ich für einen verpassten Arzttermin zahlen?
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Womöglich ist Ihnen das auch schon passiert: Sie haben einen Arzttermin, aber im letzten Augenblick kommt etwas dazwischen und Sie können den Termin nicht wahrnehmen. Müssen Sie nun für den verpassten Termin zahlen – und können nicht erbrachte Leistungen von der Zahnarzt- oder Arztpraxis überhaupt in Rechnung gestellt werden?
Das Wichtigste in Kürze: Verpasster Arzttermin
- Nicht erbrachte (zahn-)ärztliche Leistungen dürfen nicht berechnet werden.
- Unter Umständen kann ein Ausfallhonorar verlangt werden – dafür gibt es allerdings keine genaue Regelung.
- Bei einer unverschuldeten Absage des Termins ist die Zulässigkeit eines Ausfallhonorars zweifelhaft.
Wann können Ärztinnen und Ärzte ein Ausfallhonorar verlangen?
Ärztinnen und Ärzte dürfen nicht erbrachte ärztliche Leistungen nicht berechnen. Sie können jedoch grundsätzlich ein Ausfallhonorar verlangen, wenn ein Termin verfällt. Dies gilt auch für Zahnarztbehandlungen.
Es gibt keine genaue Regelung, in welchem Fall Sie ein Ausfallhonorar zahlen müssen. Als Grundvoraussetzung kann gelten, dass Ihr Nichterscheinen einen Verdienstausfall zur Folge hat. Es muss ein fester Termin vereinbart worden sein, der ausschließlich für Sie freigehalten wurde. Dies trifft meistens auf gut organisierte Bestellpraxen zu – Fach- und Zahnarztpraxen sowie psychotherapeutische Praxen. In ausgelasteten Hausarztpraxen hingegen ist das Nichterscheinen einer Patientin oder eines Patienten üblicherweise unproblematisch.
Mit Blick auf die Praxisplanung und mögliche Ausfallhonorare geben Arztpraxen häufig an, dass eine Absage vor Ablauf einer bestimmten Frist (z. B. spätestens 24 Stunden vor dem Termin) erfolgen muss. Zudem wird vermehrt darauf hingewiesen, dass im Fall einer Terminabsage ein Ausfallhonorar zu zahlen ist. Dieser Hinweis muss nach Expertenmeinung allerdings schriftlich erfolgen und klar ersichtlich sein. Ein kleiner Hinweis in einer Fußnote reicht dafür nicht aus.
Generell gilt: Bei einer unverschuldeten Absage des Termins ist es zweifelhaft, dass ein Ausfallhonorar zulässig ist. Vermutlich verlangen dies auch die wenigsten Arztpraxen im Falle einer kurzfristigen Erkrankung oder eines Unfalls.
Ausfallhonorar bei Terminverschiebung
Wenn Sie mit der Arztpraxis einvernehmlich einen Termin verschieben, kann Ihnen das nicht in Rechnung gestellt werden. Die Voraussetzungen für ein Ausfallhonorar sind in diesem Fall nicht gegeben. Dies haben verschiedene Gerichte so entschieden, beispielsweise das Landgericht Stuttgart in einem Urteil vom 17.04.2007 (AZ. 1 U 154/06).
Wie hoch darf ein Ausfallhonorar sein?
Die Höhe eines Ausfallhonorars ist nicht festgelegt. Denkbar ist, dass sie für den Bedarfsfall im Vorfeld schriftlich vereinbart wird oder in den AGB der Praxis festgehalten ist. Wenn Sie nicht zum vereinbarten Termin erscheinen, kann es zumindest in einer Bestellpraxis auch dazu führen, dass Ihnen die übliche Vergütung (d. h. die Kosten der eigentlichen Behandlung) in Rechnung gestellt wird. Allerdings muss die Praxis von dieser Vergütung die ersparten Aufwendungen und die im geplanten Behandlungszeitraum anderweitig erzielten Einnahmen abziehen. Sind Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt bereits Materialkosten entstanden, die ebenfalls verfallen, dürfen sie diese abrechnen. Deshalb ist beim Ausfallhonorar eine große Spannbreite möglich.
Erstattet Ihre private Krankenversicherung ein Ausfallhonorar?
Gemäß den Musterbedingungen der Privaten Krankenversicherung gilt: Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Verpassen Sie Ihren Arzttermin oder sagen ihn ab, findet jedoch keine Heilbehandlung statt. Die Zahlung eines Ausfallhonorars ist ausschließlich eine Vertragsangelegenheit zwischen Ihnen und Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt. Die private Krankenversicherung übernimmt in diesem Fall keine Kosten.
Das sollten Sie tun, wenn Sie einen Arzttermin nicht wahrnehmen können
Sobald Sie Kenntnis erlangen, dass Sie einen vereinbarten Termin nicht einhalten können, sollten Sie die Arztpraxis kontaktieren. Sie können den Termin absagen oder auch um eine Terminverschiebung bitten. So kann die Arztpraxis ihre Planung frühzeitig anpassen und ggf. die Zeit für die Behandlung einer anderen Person nutzen. Damit verhalten Sie sich nicht nur fair, sondern senken auch Ihr Risiko eines Ausfallhonorars.
Auch wenn der schnellste Weg zur Absage meist die telefonische Kontaktaufnahme ist, kann die Terminabsage daneben per E-Mail an die Praxis gerichtet werden. Das erleichtert im Zweifel den Nachweis, dass rechtzeitig abgesagt wurde.