Telemedizin: Corona-Sonderregelungen für Ärzte und in der Psychotherapie
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Befristet bis zum 30. Juni 2021 ist eine mehrfache Berechnung für längere telefonische Patientenberatungen nach Nr. 3 GOÄ (je vollendete 10 Minuten) möglich. Voraussetzung ist, dass das Aufsuchen des Arztes, Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten pandemiebedingt nicht möglich bzw. zumutbar ist, eine Videoübertragung nicht durchgeführt und die dringend erforderliche Patientenversorgung auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann.
Normalerweise bedarf eine mehr als einmalige Berechnung der Leistung nach Nr. 3 GOÄ im Behandlungsfall einer besonderen Begründung. Diese Begründung ist nun vorübergehend nicht nötig.
Telemedizinische Leistungen in der Psychotherapie ohne persönlichen Erstkontakt
Hingegen gilt die Vereinbarung rund um die Erbringung von telemedizinischen Leistungen in der Psychotherapie bis zum 30. September 2021. Psychotherapeutinnen und -therapeuten können in diesem Zeitraum auf den sonst erforderlichen unmittelbaren persönlichen Erstkontakt unter Berücksichtigung der für sie geltenden berufsrechtlichen Vorgaben mit dem Patienten verzichten. Voraussetzung ist, dass sich die Vermeidung eines persönlichen Kontakts aus den Umständen im Rahmen der COVID-19-Pandemie ergibt.