Telefonische Krankschreibung: Privatpatienten können umfangreich telemedizinische Leistungen nutzen
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Wenn Sie erkrankt sind und sich nicht in eine volle Arztpraxis setzen möchten oder können, haben Ärztinnen und Ärzte nun die Möglichkeit, Sie telefonisch krankzuschreiben. Damit sollen Arztpraxen entlastet und das Risiko reduziert werden, sich weiter anzustecken. Das gilt allerdings nur, wenn Sie Ihrer Arztpraxis bekannt sind und Sie keine schweren Symptome haben. Am Telefon können Ihnen daher Fragen zu Ihren Beschwerden gestellt werden. Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt entscheidet dann, ob die Krankschreibung telefonisch erfolgen kann oder ob Sie doch die Praxis aufsuchen müssen.
Denken Sie an die Karenzzeit
Schauen Sie in Ihren Versicherungsvertrag nach der vereinbarten Karenzzeit. Sie ist individuell und legt fest, ab welchem Tag Sie Anspruch auf Krankentagegeld haben. Bis dahin müssen Sie ununterbrochen Ihre Arbeitsunfähigkeit nachweisen. Endet die Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf der Karenzzeit, müssen Sie ihre Krankenversicherung nicht unterrichten. Mehr Infos zur Krankentagegeldversicherung
Auch bei einer telefonischen Krankschreibung erhalten Sie wie gewohnt Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) in Papierform. Diese müssen Sie selbst an Ihren Arbeitgeber und Ihr Versicherungsunternehmen bzw. Ihre Beihilfestelle weiterleiten. Das Verfahren für die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) konnte in der Privaten Krankenversicherung (PKV) noch nicht eingeführt werden. Derzeit fehlen die rechtlichen Voraussetzungen, die zunächst vom Bundesministerium für Gesundheit und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales geschaffen werden müssen. Darauf wartet die PKV. Erst dann kann die eAU auch für Privatversicherte umgesetzt werden.
Als Privatpatient können Sie Videosprechstunden unbegrenzt in Anspruch nehmen
Telemedizinische Leistungen, wie telefonische Beratungen oder Videosprechstunden mit Ihrer Ärztin bzw. Ihrem Arzt, sind in der PKV bereits schon länger etabliert und werden in der Regel erstattet. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Tarif diese Leistungen mit abdeckt, wenden Sie sich an Ihr PKV-Unternehmen.