Privatversichert ins Medizinische Versorgungszentrum (MVZ)
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Medizinische Versorgungszentren (MVZ) im Sinne des § 95 SGB V haben in den vergangenen Jahren zunehmend an Bedeutung in der ambulanten Versorgung gewonnen. Insbesondere im zahnärztlichen Bereich ist es seit 2015 zu einem sprunghaften Anstieg an Neugründungen gekommen. Und die Anzahl der Medizinischen Versorgungszentren steigt stetig weiter, vor allem die der von Krankenhäusern betriebenen MVZ. Was müssen Privatversicherte bei der Behandlung in einem MVZ beachten?
Was genau ist ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)?
Unter dem Begriff „Medizinisches Versorgungszentrum“ im Sinne der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versteht man eine Einrichtung unter ärztlicher Leitung, in der Ärztinnen und Ärzte überwiegend als Angestellte tätig sind, seltener auch als Vertragsärzte. Die Anzahl der angestellten Ärzte nimmt insgesamt weiter zu.
Während bis 2015 in jedem MVZ Ärzte mit verschiedenen fachlichen Schwerpunkten tätig sein mussten, sind seitdem auch Gründungen von MVZ zulässig, in denen nur Ärztinnen einer einzigen Fachrichtung praktizieren, z. B. mehrere Orthopäden.
Medizinische Versorgungszentren befinden sich meist in der Trägerschaft von Vertragsärzten oder Krankenhäusern. Über den Erwerb zugelassener Krankenhäuser nutzten in den vergangenen Jahren auch Fremdinvestoren die Möglichkeit, über diese bundesweit MVZ gründen zu können („Krankenhaus-MVZ“).
Was gibt es für Privatversicherte im MVZ zu beachten?
Privatversicherte können bei ihrer ambulanten Behandlung immer auch auf Medizinische Versorgungszentren zurückgreifen. Diese sind von den örtlichen kassenärztlichen Vereinigungen zugelassen und entsprechen den gesetzlichen Vorgaben. Zwar heißt es im Wortlaut der „Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung“, dass Versicherten nur die Wahl unter „niedergelassenen“ approbierten Ärzten und Zahnärzten freisteht. Bei dieser Bedingung handelt es sich um eine bewusste Risikobegrenzung, welche die Behandlungsqualität sicherstellen soll. Denn nur der niedergelassene Arzt bzw. Zahnarzt ist den Berufspflichten und der Kammeraufsicht unterworfen und an die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Zahnärzte (GOZ) gebunden. Ein Medizinisches Versorgungszentrum ist dies nicht.
Grundsätzlich wären nach dieser Bestimmung Leistungen von MVZ in der Rechtsform einer GmbH nicht erstattungsfähig. Da der Gesetzgeber allerdings die Organisationsform MVZ geschaffen hat und somit gutheißt, sollen sich Privatversicherte natürlich auch dort behandeln lassen können. Voraussetzung ist, dass das MVZ als „Ausgleich" für die fehlende Kammeraufsicht über eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung verfügt und bei der Rechnungsstellung die GOÄ bzw. GOZ anwendet. Liegen diese Voraussetzungen vor, erstatten die privaten Krankenversicherungen im Interesse ihrer Versicherten die Behandlungskosten.
Besonderheit Ärzte-GmbH ohne MVZ-Zulassung
Ärzte-GmbH ohne vertragsärztliche Zulassung sind nicht mit zugelassenen MVZ vergleichbar und auch nicht mit ihnen gleichzusetzen. Privat Versicherten steht nach den Versicherungsbedingungen der PKV-Unternehmen die Wahl unter den niedergelassenen approbierten (Zahn)Ärzten und (Zahn)Ärztinnen frei. Diese Voraussetzung erfüllen Ärzte-GmbH formal nicht, da eine Gesellschaft nicht niedergelassen sein kann, sondern nur die einzelne Ärztin oder Arzt. Aus diesem Grund haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn Sie Behandlungen durch eine Ärzte-GmbH erhalten, die kein MVZ ist. Dies bedeutet andererseits nicht, dass Ihre PKV auf keinen Fall Leistungen einer Ärzte-GmbH erstattet. Sollte zum Beispiel Ihre langjährige Hausarztpraxis in einer GmbH aufgehen, empfiehlt es sich deshalb, dass Sie den Kontakt zu Ihrer privaten Krankenversicherung suchen.
Der Wechsel der Rechtsform bzw. der Verkauf der Praxis ist eine freie Entscheidung Ihrer Hausarztpraxis, die weiß oder wissen muss, dass sie nunmehr grundsätzlich keine Leistungen zu Lasten der GKV und PKV erbringen darf.