Ihre Patientenrechte und Pflichten des Arztes oder der Ärztin

Welche Ärztinnen und Ärzte auch immer Sie aufsuchen: Sie haben das Recht auf eine qualifizierte Behandlung. Ihr Arzt oder Ihre Ärztin wiederum trägt Ihnen gegenüber eine Sorgfaltspflicht. Dadurch haben Sie im Rahmen der Behandlung Anspruch auf umfassende ärztliche Leistungen, darunter:

  • Befunderhebung und Diagnosestellung
  • Ermittlung und Durchführung der indizierten, also notwendigen, Therapie
  • Überweisung in eine Facharztpraxis, Einweisung in ein Krankenhaus etc.

Außerdem müssen Ärztinnen und Ärzte ihre Patientinnen und Patienten vorab über die angestrebte Therapie aufklären und ihre Einwilligung einholen, die allerdings auch stillschweigend erfolgen kann. Die Behandlung muss über den vollen Zeitraum dokumentiert werden.

Ärztinnen und Ärzten steht grundsätzlich frei, wen sie behandeln. Sie sind jedoch zur Behandlung verpflichtet, wenn z. B. durch einen Notfall akuter Bedarf besteht.

Sorgfaltspflicht

Die gesamte ärztliche Behandlung muss sich nach dem anerkannten Stand der Wissenschaft richten. Wer Sie behandelt, muss einen Behandlungserfolg anstreben. Sie haben damit aber keinen Anspruch auf Erfolg. Misserfolg und Komplikationen im Verlauf einer ärztlichen Behandlung sind nicht automatisch auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht bzw. einen Behandlungsfehler zurückzuführen. Schließlich ist der Erfolg einer ärztlichen Behandlung nicht berechenbar. Er ist von vielen Faktoren abhängig, unter anderem auch von Ihrer allgemeinen körperlichen und seelischen Verfassung.

Übrigens: Jeder Arzt und jede Ärztin ist berufsrechtlich verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu versichern.

Recht auf Information, Aufklärungspflicht und Einsicht in Ihre Patientenakte

Ihre Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich in der Sprechstunde ausreichend Zeit für das Gespräch mit Ihnen zu nehmen. Insbesondere bei länger dauernden Therapien müssen sie Sie nicht nur regelmäßig über den Stand der Behandlung informieren. Vielmehr müssen Ärztinnen und Ärzte jede Person, die sie behandeln, umfassend aufklären. Nur so können Patientinnen und Patienten ihr Selbstbestimmungsrecht wahrnehmen und bei der Wahl der Therapie mitwirken.

Sie haben ein Recht darauf zu wissen, 

  • was mit Ihnen geschieht
  • unter Anwendung welcher Mittel
  • mit welchen Folgen und Risiken.

Wie umfangreich die Aufklärung ist, hängt allerdings vom Einzelfall ab. Von besonderer Bedeutung sind das Krankheitsbild, die Dringlichkeit und die Gefährlichkeit einer Maßnahme.

Sie haben ein Recht auf Einsicht in die ärztlichen Behandlungsunterlagen, die Sie betreffen (Krankenblatt, Befund, OP-Bericht, Röntgenaufnahmen etc.). Auf Ihren Wunsch muss Ihre Ärztin oder Ihr Arzt auch einer Person Ihres Vertrauens gestatten, Ihre Patientenakte einzusehen. Sie können zudem Kopien anfertigen oder ausdrucken lassen. Die Kosten hierfür tragen allerdings Sie selbst, nicht die Praxis.

Aber es gibt auch Einschränkungen bei Ihrem Recht auf Einsichtnahme: Subjektive Einschätzungen und Eindrücke muss Ihre Ärztin oder Ihr Arzt nicht offenlegen. Ebenso kann Ihnen aus therapeutischen Gründen der Einblick zum Beispiel im Bereich der psychiatrischen Behandlung verwehrt werden. Das Gleiche gilt, wenn die Rechte Dritter (z.B. Angehörige) berührt werden.

Erst durch die Aufklärung über die Therapie sind Sie in der Lage, Ihre Einwilligung in die Behandlung zu geben. Dafür ist nicht zwingend notwendig, dass Sie schriftlich oder mündlich zustimmen. Ihre Einwilligung können Sie auch durch schlüssiges Verhalten zeigen, z. B. indem Sie das betreffende Körperteil frei machen. Ohne Ihre vorherige Einwilligung darf keine Behandlung durchgeführt werden.

Auf die Einwilligung des Patienten oder der Patientin kann nur dann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn Gefahr im Verzug ist. Das kann zum Beispiel bei akuter Lebensgefahr oder dem akuten Risiko schwerer Gesundheitsschäden der Fall sein. Doch auch in solchen Situationen dürfen Ärztinnen und Ärzte nicht gegen einen ausdrücklich erklärten Willen handeln.

Ihre einmal erteilte Einwilligung in eine Behandlung können Sie jederzeit mit sofortiger Wirkung zurücknehmen. Sind durch die begonnene Behandlung Folgekosten entstanden, etwa durch Anfertigung eines Zahn-Implantats, müssen Sie diese ggf. tragen.

Neben der Aufklärung über die Inhalte und Folgen der Behandlung haben Ärztinnen und Ärzte auch eine Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung. Diese gilt insbesondere bei Anwendung von Behandlungsmethoden, die nicht von der Schulmedizin anerkannt sind und als experimentell anzusehen sind. Ein Hinweis auf den experimentellen Charakter reicht nicht. Vielmehr muss der Arzt oder die Ärztin Sie ausdrücklich darüber aufklären, dass Ihre private Krankenversicherung und auch andere Kostenträger, wie etwa die Beihilfe, die Kosten für die Behandlung voraussichtlich nicht erstatten. Ohne diese vorherige Aufklärung kann kein Honorar geltend gemacht werden. Als Patientin oder Patient könnten Sie dem Honoraranspruch gegebenenfalls einen Schadenersatzanspruch wegen Pflichtverletzung entgegenhalten.

Ärztliche Schweigepflicht

Zu welcher Ärztin oder welchem Zahnarzt auch immer Sie gehen: Sie sollten Ihre körperlichen und seelischen Probleme bedenkenlos anvertrauen können. Deshalb sind Ihr Recht auf Persönlichkeitsschutz und die ärztliche Schweigepflicht fundamental. Sie gelten selbst über Ihren Tod hinaus – und nicht nur in Hinblick auf gesundheitliche Fragen, sondern auch familiäre, wirtschaftliche und andere Informationen, die Sie im Rahmen der Behandlung mitteilen.

Bei Verletzungen der ärztlichen Schweigepflicht sieht das Strafgesetzbuch Geld- oder auch Freiheitsstrafen vor.

Nur mit Ihrer Einwilligung oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen dürfen Ihre Ärztinnen und Ärzte personenbezogene Informationen weiterleiten. Solche Bestimmungen können zum Beispiel Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz sein. Ohne Ihre Einwilligung dürfen auch keine Unterlagen an ärztliche Verrechnungsstellen weitergeleitet werden. Sie als Patient oder Patientin müssen in die Weitergabe Ihrer Patientendaten ausdrücklich und wirksam einwilligen. Eine bereits erteilte Zustimmung können Sie ohne Angabe von Gründen jederzeit widerrufen.