Der Behandlungsvertrag mit der Ärztin oder dem Arzt
Es mag Ihnen vielleicht nicht bewusst sein, aber Sie haben mit jedem Arzt und jeder Ärztin, die Sie behandeln, einen Vertrag. Dieser Vertrag kann schriftlich vereinbart werden, muss aber nicht. Meistens kommt er stillschweigend zustande – z. B. dadurch, dass Sie sich behandeln lassen.
Bei einem Behandlungsvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag: Die eine Vertragsseite zahlt für einen Dienst bzw. eine Leistung, die die andere Vertragsseite erbringt. Beim Behandlungsvertrag ist diese Leistung eine Behandlung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und den Regeln der ärztlichen Kunst.
Bei Minderjährigen kommt der Behandlungsvertrag durch die gesetzlichen Vertreter bzw. Vertreterinnen zustande. Das sind in der Regel die Eltern. Es spielt dabei keine Rolle, wo die Beteiligten jeweils versichert sind: ob beim gleichen oder bei unterschiedlichen PKV-Unternehmen oder sogar in unterschiedlichen Versicherungssystemen (PKV und GKV).
Der Behandlungsvertrag endet, wenn die jeweilige Behandlung abgeschlossen ist. Er kann aber auch jederzeit von Ihnen aufgehoben werden, wenn Sie z.B. den Arzt bzw. die Ärztin wechseln wollen.
Welche Rechte und Pflichten sich durch den Behandlungsvertrag ergeben, erfahren Sie hier.
Behandlungsvertrag, Rechte und Pflichten gelten bei jeder Art von Arzt:
ob Ärztin/Arzt oder Zahnärztin/-arzt
ob Allgemein- oder Fachärztin/-arzt
ob niedergelassen oder Chefärztin/-arzt im Krankenhaus
ob Vertrags- oder Privatärztin/-arzt