Behandlungsfehler: Was kann ich als Privatpatient tun?
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Fehlerhafte ärztliche Beratung, Nicht-Behandlung oder falsche Behandlungsmethode: Wenn Ärzte Fehler machen, kann das für Patienten schwerwiegende Konsequenzen haben. Nicht nur das physische Wohlbefinden leidet. Auch die psychische Belastung ist hoch, denn die geschädigten Patienten fühlen sich nach einem Arztfehler oft allein.
Zwar kann der Weg offenstehen, auf Schadensersatz beziehungsweise Schmerzensgeld zu klagen. Doch das ist leichter gesagt, als getan: Denn der Patient muss beweisen, dass der Arzt einen Behandlungsfehler gemacht hat. Darüber hinaus muss der Patient auch belegen können, dass er durch diesen Fehler des Arztes einen Schaden erlitten hat.
Auch der zeitliche Faktor spielt eine Rolle: Ansprüche wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers verjähren nach drei Jahren, wobei die Frist zum Ende des Jahres beginnt, in dem der Patient von dem Behandlungsfehler erfahren hat oder davon hätte wissen müssen. Nach 30 Jahren sind die Ansprüche aus dem Behandlungsfehler jedoch unabhängig von einer Kenntnis des Patienten verjährt.
Wie gehe ich vor, wenn ich einen Behandlungsfehler vermute?
Ein klärendes Gespräch mit dem verantwortlichen Arzt ist für viele Betroffene bereits ein wichtiger Schritt. Sprechen Sie daher Ihren Arzt direkt an. Es bietet sich an, einen weiteren Arzt ihres Vertrauens um eine unverbindliche Einschätzung bitten. Beachten Sie aber, dass derartige informelle Einschätzungen kein medizinisches Gutachten ersetzen können.
In Krankenhäusern können Sie sich an das interne Beschwerdemanagement wenden. In einigen Bundesländern sind außerdem unabhängige Patientenfürsprecher verpflichtend. Beide Einrichtungen sind Ansprechpartner bei Beschwerden und beraten Sie kostenfrei bei unterschiedlichen Fragestellungen rund um Ihr Anliegen.
Bei vielen Fragen helfen Ihnen zudem Verbraucherzentralen, Selbsthilfegruppen und Patientenberatungsstellen weiter. Auch die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) betreibt unter der kostenlosen Rufnummer 0800-0117722 ein bundesweites Beratungstelefon.
Kann ich meine PKV auf den Behandlungsfehler ansprechen?
Die Private Krankenversicherung hat durchaus ein Interesse daran, dass Behandlungsfehler aufgeklärt werden. Aufgrund der gesetzlichen und vertraglichen Gegebenheiten kann sie allerdings nicht eigeninitiativ und nicht umfänglich aktiv werden. Die PKV-Unternehmen können ihre Versicherten aber unterstützen, wenn diese ihre Rechte bezüglich der Behandlungskosten an das Unternehmen abtreten.
Sollten Sie als Privatversicherter den Verdacht haben, dass sie fehlerhaft behandelt wurden, wenden Sie sich daher möglichst umgehend an Ihren Krankenversicherer.
Bei einer Klage auf Schmerzensgeld kann Ihr Versicherer Sie nicht unmittelbar unterstützen, weil dies ein privatrechtliches Verfahren ist und Sie Ihre Rechte nicht abtreten können.
Ärztekammern bieten Hilfestellungen durch Schlichtung an
Die Ärztekammern bieten ein gutachtliches Verfahren an, das eine außergerichtliche Streitbeilegung in der Auseinandersetzung zwischen Ärzten und Patienten fördern soll. Das Verfahren erfolgt schriftlich und ist kostenfrei.
Unabhängige Ärzte sowie Juristen beurteilen unter anderem aufgrund der Behandlungsdokumentation, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, durch den der Patient einen Gesundheitsschaden erlitten hat.
Das Ergebnis des Verfahrens ist für beide Seiten nicht verbindlich. Der Rechtsweg ist weiterhin möglich. Im Gegensatz zu einem zivilrechtlichen Verfahren vor Gericht bietet eine außergerichtliche Streitbeilegung den Vorteil, dass das gesamte Verfahren kostengünstiger und teils deutlich schneller zu einem Abschluss kommt.
Finden Sie den richtigen Fachanwalt
Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist letztlich der Weg zu einem Patientenanwalt unerlässlich. Einen Fachanwalt für Medizinrecht können Sie zum Beispiel in speziellen Datenbanken der Anwaltskammern finden.