Arztbehandlung

Wenn Sie zum Arzt oder zur Ärztin gehen, übernimmt Ihre private Krankenversicherung die Kosten für eine gute medizinische Versorgung. Das gilt nicht nur für die akute Krankenbehandlung.

Bei Schmerzen, einer Erkrankung oder nach einem Unfall können Sie sich an den Arzt oder die Ärztin Ihres Vertrauens wenden – ob Allgemeinmediziner oder Fachärztin. Dafür müssen Sie die Arztpraxis nicht zwingend aufsuchen. Privatpatienten und -patientinnen können grundsätzlich auch eine telefonische Beratung oder Videosprechstunden in Anspruch nehmen.

Für die Kostenerstattung durch Ihre private Krankenversicherung sind zwei Aspekte wichtig: ob die Heilbehandlung medizinisch notwendig war und ob die Methode allgemein wissenschaftlich anerkannt ist.

Anders als bei den gesetzlichen Krankenkassen gibt es in der PKV kein Wirtschaftlichkeitsgebot (Ausnahme: Versicherung im Basistarif). Ob es günstigere Behandlungsalternativen gibt, spielt deshalb keine Rolle. Wichtig ist, welche Behandlung den gewünschten Erfolg verspricht.

Wann ist eine Behandlung medizinisch notwendig?

Die gewählte Behandlungsmethode muss im konkreten Einzelfall objektiv geeignet sein, die Krankheit oder Verletzung zu heilen oder lindern oder zumindest eine Verschlimmerung zu verhindern. Diese Eignung muss der Arzt oder die Ärztin im Zweifelsfall wissenschaftlich begründen können.

Früherkennung und Prävention

Früherkennung und Prävention sind keine medizinisch notwendigen Heilbehandlungen, da keine bereits diagnostizierten Krankheiten behandelt werden. Dennoch bezahlt Ihre private Krankenversicherung auch Maßnahmen aus diesem Bereich. Das gilt häufig selbst dann, wenn Sie einen Selbstbehalt vereinbart und noch nicht ausgeschöpft haben. In diesem Fall steht in Ihren Versicherungsunterlagen, dass die Vorsorgeuntersuchungen nicht unter den Selbstbehalt fallen.

Zu den bekanntesten Präventionsmaßnahmen gehören Impfungen: Mit einer Impfung beugt man Infektionskrankheiten vor, indem eine Immunität erzeugt wird. Für die PKV gibt es keine Vorgaben, welche Impfungen zum Versicherungsschutz gehören. Deshalb kommt es hier auf Ihren Versicherungsvertrag an. In der Regel übernehmen die Versicherungsunternehmen die von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (RKI) für Deutschland empfohlenen Schutzimpfungen. Arbeits- und reisemedizinische Impfungen sind allerdings häufig nicht Bestandteil des Versicherungsschutzes, auch wenn das RKI sie empfiehlt. Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall bei Ihrer PKV. Ist eine Impfung aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit geraten, trägt gegebenenfalls auch Ihr Arbeitgeber die Kosten.

Im Laufe Ihres Lebens haben Sie darüber hinaus Anspruch auf zahlreiche Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen. Als gesetzlich eingeführt gelten Programme, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss Richtlinien erlassen hat.

Viele Versicherungstarife sehen darüber hinaus gezielte Vorsorgeuntersuchungen ohne konkrete Diagnose und Altersbeschränkungen vor.

Gesetzlich eingeführte Vorsorgeuntersuchungen, die die PKV erstattet

(gegliedert nach Programmen für Frauen und Männer)

Frauen

ab 18 Jahre

einmalig im Alter zwischen 18 und 35 Jahren

Schwerpunkt Früherkennung von gesundheitlichen Risiken und Belastungen und von häufigen Krankheiten mit präventionsorientierter Beratung sowie Überprüfung des Impfstatus

ab 35 Jahre

alle 3 Jahre, einmalig mit Hepatitis-Screening

Schwerpunkt Früherkennung von gesundheitlichen Risiken und Belastungen und von häufigen Krankheiten mit präventionsorientierter Beratung und Überprüfung des Impfstatus;

im Rahmen des Check-ups einmalig Hepatitis-Screening (Hepatitis B und C)

ab 20 Jahre

jährlich

Gebärmutterhalskrebs und Krebserkrankungen des Genitales, gezielte Anamnese, Abstrich vom Gebärmutterhals, Untersuchung der inneren und äußeren Geschlechtsorgane

ab 35 Jahre

alle 3 Jahre

Erweiterte Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs und Krebserkrankungen des Genitales, gezielte Anamnese, Abstrich vom Gebärmutterhals in Kombination mit einem Test auf Infektion mit Humanen Papillomviren (HPV), Untersuchung der inneren und äußeren Geschlechtsorgane

ab 30 Jahre

jährlich

Erweiterte Früherkennung; Fragen nach einer Veränderung von Haut oder Brust, zusätzliches Abtasten von Brust und Achselhöhlen, Anleitung zur regelmäßigen Selbstuntersuchung der Brust

ab 50 Jahre

alle 2 Jahre, bis 69 Jahre (ab 1.7.2024 bis 75 Jahre)

Früherkennung von Brustkrebs durch Mammografie-Screening

ab 35 Jahre

alle 2 Jahre

gezielte Anamnese, Ganzkörperuntersuchung mit bloßem Auge und ggf. spezieller Lupe

ab 50 Jahre

jährlich

Test auf nicht sichtbares (okkultes) Blut im Stuhl

ab 55 Jahre

alle 2 Jahre

Test auf nicht sichtbares (okkultes) Blut im Stuhl

Alternativ: zwei Darmspiegelungen im Mindestabstand von zehn Jahren

Männer

ab 18 Jahre

einmalig im Alter zwischen 18 und 35 Jahren

Schwerpunkt Früherkennung von gesundheitlichen Risiken und Belastungen und von häufigen Krankheiten mit präventionsorientierter Beratung sowie Überprüfung des Impfstatus

ab 35 Jahre

alle 3 Jahre, einmalig mit Hepatitis-Screening

Schwerpunkt Früherkennung von gesundheitlichen Risiken und Belastungen und von häufigen Krankheiten mit präventionsorientierter Beratung und Überprüfung des Impfstatus; 

im Rahmen des Check-ups einmalig Hepatitis-Screening (Hepatitis B und C)

ab 35 Jahre

alle 2 Jahre

gezielte Anamnese, Ganzkörperuntersuchung mit bloßem Auge und ggf. spezieller Lupe

ab 45 Jahre

jährlich

Krebserkrankungen der Prostata und des äußeren Genitales, gezielte Anamnese, Tastuntersuchung der Prostata, der regionären Lymphknoten und der äußeren Genitale

ab 50 Jahre

jährlich

Test auf nicht sichtbares (okkultes) Blut im Stuhl

Alternativ: zwei Darmspiegelungen im Mindestabstand von zehn Jahren

ab 55 Jahre

alle 2 Jahre

Test auf nicht sichtbares (okkultes) Blut im Stuhl (Alternativ: zwei Darmspiegelungen im Mindestabstand von zehn Jahren)

ab 65 Jahre

einmalig

Ultraschalluntersuchung

Alternative Medizin

Ärztinnen und Ärzte bieten neben schulmedizinischen Behandlungsmethoden auch alternative Therapien an, z. B. Akupunktur, traditionelle chinesische Medizin (TCM) im Allgemeinen, Homöopathie oder Phytotherapie (Pflanzenheilkunde). Eine entsprechende Weiterbildung erkennen Sie an den Zusatzbezeichnungen Balneologie, Medizinische Klimatologie, Homöopathie und Naturheilverfahren. 

Alternative Behandlungsmethoden sind nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt. Dennoch erstattet Ihre PKV die Kosten für Naturheilverfahren dann,

  • wenn sich die gewählte alternative Heilmethode in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt hat wie schulmedizinische Maßnahmen oder
  • wenn keine schulmedizinische Behandlung (mehr) möglich ist.

Zudem kann Ihr Versicherer in den Tarifinformationen festlegen, welche alternativen Behandlungsmethoden generell im Versicherungsschutz enthalten sind. Hier beziehen sich verschiedene Unternehmen auf das Hufeland-Leistungsverzeichnis
 

Ambulante Operationen

Sie können heute viele Operationen ohne stationäre Aufnahme in einer Facharztpraxis oder Tagesklinik oder auch ambulant im Krankenhaus durchführen lassen. Möglich ist dies durch moderne Operationstechniken, wie minimal-invasive Chirurgie, und schonende Narkosen, die den menschlichen Organismus weniger belasten.

  • Ambulante Operationen bieten sich unter anderem an bei
  • der Entfernung von Hauttumoren oder Muttermalen
  • Leistenbrüchen
  • dem Einsetzen von Herzschrittmachern
  • grauem Star (Katarakt) und grünem Star (Glaukom)

Ihre Ärztin oder Ihr Arzt wird aus medizinischer Sicht entscheiden, ob eine ambulante OP bei Ihnen infrage kommt. Dabei müssen Sie auch über andere mögliche Behandlungsmethoden aufgeklärt werden. Wichtig ist, was Sie als Patient oder Patientin möchten. Sie sollten sich sicher und wohl fühlen. Besprechen Sie deshalb ausführlich die Vor- und Nachteile der verschiedenen Optionen.

Denken Sie daran: Je nach Art der Operation und Narkose können Sie zwar in der Regel nach einer ambulanten OP zwei bis vier Stunden später wieder nach Hause gehen. Sie sollten jedoch für die erste Zeit nach der Operation eine Betreuung, z. B. durch einen Angehörigen haben.

Informationen des Bundesverbands für Ambulantes Operieren e.V.

Arztbehandlung im Ausland

Als Privatversicherte können Sie sich auch im Ausland ärztlich behandeln lassen. Dies gilt nicht nur in akuten Notsituationen z.B. während eines Urlaubs, sondern auch, wenn Sie ausschließlich wegen der medizinischen Behandlung in ein anderes Land reisen. Ihre private Krankenversicherung erstattet die Kosten gemäß den vereinbarten Tarifbedingungen. Entstehen Mehrkosten gegenüber einer Behandlung in Deutschland, müssen Sie diese in der Regel selbst tragen.

In Europa gilt der private Versicherungsschutz ohne zeitliche Beschränkung. Bei Aufenthalten außerhalb Europas sind Sie für mindestens einen Monat versichert. Die meisten Tarife sehen aber eine längere Frist vor.

Tipp:

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr PKV-Tarif eine empfohlene oder gewünschte Behandlung deckt, wenden Sie sich vorab an Ihren privaten Krankenversicherer.