Rechte und Pflichten

Ihr Krankenversicherungsschutz bei Änderung oder Wegfall der Beihilfe

Immer wieder im Leben können sich Dinge ändern – so auch die Beihilfe, die Sie und Ihre Angehörigen im Krankheitsfall erhalten. Es ist gut zu wissen, welche Regelungen dann gelten.
Oktober 2024

Allgemeine Informationen zur Änderung von Beihilfe und privater Krankenversicherung

Der Dienstherr entscheidet darüber, in welchem Umfang er sich grundsätzlich an den Gesundheitskosten seiner Beamtinnen und Beamten und deren Familien beteiligt. Die geltenden Beihilfebemessungssätze sind dabei nicht in Stein gemeißelt, sondern durchaus veränderbar.

Das sollten Sie grundsätzlich bei Änderung des Beihilfebemessungssatzes oder Wegfall der Beihilfe wissen

Ändert sich Ihr Beihilfebemessungssatz oder fällt Ihre Beihilfe weg, haben Sie als privatversicherte Beamtin oder Beamter einen Anspruch auf Anpassung Ihres Krankenversicherungsschutzes bzw. den Ihrer Familienangehörigen. Das gilt in dem Maße, dass die Änderung der Beihilfe ausgeglichen wird. Wird Ihr Beihilfebemessungssatz z. B. von 50 auf 70 Prozent erhöht, können Sie Ihren PKV-Schutz von 50 auf 30 Prozent senken. Sinkt Ihr Beihilfesatz hingegen z. B. von 70 auf 50 Prozent, müssen Sie Ihren Versicherungsschutz entsprechend von 30 auf 50 Prozent aufstocken. Bei Wegfall der Beihilfe haben Sie einen Anspruch auf 100 Prozent Versicherungsschutz in der PKV. Bei der Erhöhung des Versicherungsschutzes sollten Sie die Regelungen kennen.

Folgende Rahmenbedingungen gelten, wenn Ihr privater Krankenversicherungsschutz oder der eines Familienmitglieds wegen Wegfall oder Änderung der Beihilfe angepasst werden muss:

Antragsfrist von sechs Monaten

Sie müssen innerhalb von sechs Monaten nach Änderung bzw. Wegfall Ihres Beihilfeanspruchs einen entsprechenden Antrag bei Ihrer PKV stellen. Nur dann haben Sie einen Anspruch auf Ausweitung Ihres Versicherungsschutzes mit den unten genannten Vergünstigungen. Kontaktieren Sie deshalb frühzeitig Ihre Krankenversicherung, wenn eine Änderung Ihrer Beihilfe oder der Beihilfe eines Familienmitglieds ansteht.

Keine Risikoprüfung

Die private Krankenversicherung führt für den hinzukommenden Versicherungsschutz keine Risikoprüfungen durch. Sie müssen folglich nicht befürchten, dass Sie einen (neuen) Risikozuschlag zahlen müssen. Ausnahme: Stellen Sie Ihren Antrag auf Anpassung des Versicherungsschutzes nicht innerhalb der Sechs-Monatsfrist, darf Ihre PKV für den neuen Versicherungsteil Risikozuschläge erheben oder auch Leistungen ausschließen. Dies ist außerdem für Verbesserungen im neu hinzukommenden Versicherungsschutz gegenüber Ihrem bisherigen Tarif zulässig (z. B. Chefarztbehandlung).

Sofern Sie bisher einen Risikozuschlag gezahlt haben, gilt dieser auch für den erweiterten Versicherungsschutz.

Keine Wartezeiten

Ihre PKV erstattet alle versicherten Leistungen von Beginn an, auch für laufende Versicherungsfälle.

Rückwirkende Änderung des PKV-Schutzes

Halten Sie die genannte Frist von sechs Monaten ein, wird Ihr Versicherungsschutz rückwirkend angepasst. Sie haben dann ab Änderung bzw. Wegfall der Beihilfe den passenden PKV-Schutz.

Beihilfenachweis bereithalten

Üblicherweise fordern die privaten Krankenversicherer, dass Sie die Gründe für die Änderung des Beihilfebemessungssatzes mitteilen. Auf Verlangen des Versicherungsunternehmens müssen Sie zudem einen Nachweis darüber vorlegen.

Beitragsberechnung gemäß neuem Eintrittsalter

Änderung der pauschalen Beihilfe

Die Höhe der pauschalen Beihilfe liegt in der Entscheidung Ihres Dienstherrn. Er entscheidet allerdings nicht, für welche Einzelleistungen er die Beihilfe zahlt, da die Pauschale wie ein Arbeitgeberzuschuss ist: Sie erhalten keine Kostenerstattung, sondern einen Zuschuss zu Ihrem Versicherungsbeitrag (GKV wie PKV).

Eine Änderung Ihrer Lebensumstände hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Höhe der pauschalen Beihilfe: Die pauschale Beihilfe kann sich nicht ändern, sondern nur wegfallen. Anders als bei der individuellen Beihilfe kann das auch bei Wechsel des Dienstherrn passieren, wenn Ihr neuer Dienstherr keine pauschale Beihilfe vorsieht. Haben Sie sich zuvor für das Modell gesetzliche Krankenversicherung mit pauschaler Beihilfe entschieden, müssten Sie dann den gesamten GKV-Beitrag selbst zahlen. Um die individuelle Beihilfe Ihres neuen Dienstherrn in Anspruch nehmen zu können, bräuchten Sie dann einen privaten Krankenversicherungsschutz.

Was gilt für privatversicherte Beamtinnen und Beamte, deren Beihilfe sich ändert?

Wenn Sie selbst verbeamtet sind, können folgende Umstände Ihren Anspruch auf Beihilfe ändern: 

Berücksichtigungsfähige Kinder

Pensionierung

Pensionierte Beamtinnen und Beamte erhalten gewöhnlich 70 Prozent Beihilfe. Wenn für Sie bis dahin nicht aufgrund Ihrer Kinder bereits dieser Beihilfebemessungssatz galt, erhöht sich Ihre Beihilfe.
In beiden Situationen sollten Sie zeitnah Ihr Versicherungsunternehmen unterrichten, damit Ihr Versicherungsschutz angeglichen  werden kann. 

Beendigung des Beamtenverhältnisses

Wechseln Sie vor Vollendung Ihres 55. Lebensjahres in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis mit Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze , sind sie versicherungspflichtig in der GKV. Sie können nicht länger privat krankenversichert bleiben, sondern müssen sich gesetzlich krankenversichern. Haben Sie Aussicht darauf, zu einem späteren Zeitpunkt in die PKV zurückzukehren, sollten Sie Ihre PKV auf eine Anwartschaftsversicherung  ansprechen. Anderenfalls können Sie Ihre PKV fragen, ob Ihr Vollversicherungsschutz in eine Zusatzversicherung umgewandelt werden kann.

Was gilt für privatversicherte Ehefrauen und Ehemänner, wenn die Beihilfe wegfällt?

Die Beihilfe für Ihre Ehefrau, Ihren Ehemann bzw. für Ihren Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin kann sich nicht ändern – sie kann aber wegfallen. Das ist insbesondere der Fall, 

  • wenn das eigene Einkommen die vom Dienstherrn festgelegte maximale Einkommenshöhe für Familienangehörige übersteigt oder
  • wenn Sie sich scheiden lassen.

Die Zahl Ihrer berücksichtigungsfähigen Kinder, Ihre Pensionierung und sonstige Änderungen der Lebensumstände haben hingegen keinen Einfluss auf die Beihilfe und den Beihilfebemessungssatz Ihrer Frau oder Ihres Mannes.

Im Falle einer Scheidung ist zu schauen, ob Ihre Frau oder Ihr Mann durch Aufnahme oder Aufstockung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung wird. Anderenfalls bleibt die private Krankenversicherung bestehen und muss aufgrund der allgemeinen Pflicht zur Versicherung auf 100 Prozent aufgestockt werden. Sie sollten dabei die oben genannten Regelungen im Blick behalten. Sofern Sie unterhaltspflichtig gegenüber Ihrer Ex-Frau oder Ihrem Ex-Mann sind, muss deren PKV-Beitrag bei der Höhe der zu leistenden Zahlungen berücksichtigt werden.

Versicherungspflicht trotz Beihilfe?

Es ist möglich, dass Ihr Familienmitglied bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig ist und sich dennoch nicht privat krankenversichern kann. Die Einkommensgrenze für Minijobber liegt 2024 bei 538 Euro im Monat. Für die Berücksichtigungsfähigkeit bei der Beihilfe haben die jeweiligen Dienstherren eigene Einkommensgrenzen festgelegt, die in der Regel deutlich darüber liegen. Dadurch könnten Sie zwar Beihilfeleistungen für Ihr Familienmitglied erhalten, können diese jedoch durch die Krankenversicherungspflicht des Familienmitglieds nicht nutzen.

Was gilt für privatversicherte Kinder, wenn die Beihilfe wegfällt?

Ihr Kind wird üblicherweise bei der Beihilfe nicht mehr berücksichtigt, wenn Sie kein Kindergeld mehr für Ihr Kind erhalten. Das ist der Fall, wenn

  • Ihr Kind seine Ausbildung oder sein Studium beendet. (Während eines Zweitstudiums oder einer Promotion wird keine Beihilfe gewährt.)
  • Ihr Kind die Altersgrenze von 18 Jahren bzw. 25 Jahren (bei Ausbildung oder Studium) erreicht. Hat Ihr Kind einen freiwilligen Dienst (z. B. FSJ) geleistet, kann sich die Berücksichtigungsfähigkeit bei der Beihilfe um diesen Dienst verlängern.
  • Ihr Kind ein Einkommen über der Einkommensgrenze zur Berücksichtigungsfähigkeit bei der Beihilfe hat.

Im Zweifel sollten Sie frühzeitig Ihre Beihilfestelle kontaktieren, um in Erfahrung zu bringen, ob Sie für Ihr Kind weiterhin Beihilfe erhalten.

Wird Ihr Kind nicht durch eine Arbeitnehmertätigkeit selbst versicherungspflichtig, kann es in der Regel nicht in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, sondern ist weiterhin privat zu versichern. Eine Aufstockung des privaten Versicherungsschutzes ist bei fristgerechter Antragstellung  aber problemlos möglich.

Zudem kann eine Scheidung dazu führen, dass Sie nicht mehr kindergeldberechtigt sind. Ob dadurch die Beihilfe für Ihr Kind wegfällt, hängt von den für Sie geltenden Beihilfevorschriften ab.

Versicherung Ihrer Kinder bei Wegfall Ihres Beamtenstatus

So wie Sie selbst können auch Ihre Kinder privat krankenversichert bleiben, wenn Sie den Beamtenstatus verlieren. Je nach Einkommenssituation können Ihre Kinder alternativ beitragsfrei über Sie oder die Mutter bzw. den Vater in der GKV familienversichert werden.

Sonderfall PBeaKK und KVB

Für die Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) und die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) gelten besondere Regelungen. Wenn Sie bisher als Familienmitglied bei der PBeaKK oder KVB mitversichert waren und nicht länger bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig sind, können Sie Ihre Versicherung dort nicht fortsetzen. Da die PBeaKK und die KVB ein Sondersystem darstellen, ist zu schauen, ob Sie der GKV oder der PKV zuzuordnen sind. Diese Prüfung erfolgt durch die GKV. Entscheidend ist, wie Sie unmittelbar vor der Absicherung über die PBeaKK oder die KVB versichert waren. Waren Sie zuletzt gesetzlich krankenversichert, müssen Sie sich wieder gesetzlich versichern. Sind Sie der PKV zuzuordnen, können Sie bei jedem privaten Krankenversicherungsunternehmen einen Aufnahmeantrag stellen. Im Basistarif besteht für die Versicherungsunternehmen in diesem Fall eine Aufnahmepflicht.

Was gilt, wenn Einzelleistungen der Beihilfe gekürzt werden?

Bei der individuellen Beihilfe legt Ihr Dienstherr auch fest, welche Gesundheitsleistungen er in welcher Höhe mitfinanziert. Diese Regelungen kann er im Laufe der Zeit auch ändern. So kann er die Kostenerstattung für eine konkrete Leistung erhöhen oder senken sowie Leistungen in die Kostenerstattung aufnehmen oder streichen. Inwieweit das durch Ihre private Krankenversicherung ausgeglichen werden kann und Einfluss auf Ihren Versicherungsbeitrag haben kann, hängt von der Ausgestaltung Ihres Tarifs und der geänderten Leistung ab. Im Zweifel sollten Sie deshalb Ihre PKV kontaktieren, damit Sie wissen, wie Sie abgesichert sind. Bei der Streichung von Leistungen aus der Beihilfe können Sie darüber hinaus prüfen, ob Ihre PKV einen passenden Beihilfeergänzungstarif anbietet. Hierbei handelt es sich um Zusatzversicherungen speziell für Beihilfeempfängerinnen und -empfänger.